19.12.2025
Gastbeitrag

Wir müssen differenzierter über Straftaten von Migranten sprechen

EINSPRUCH EXKLUSIV

In ihrem Gastbeitrag für F.A.Z. Einspruch schreiben zwei Rechtsprofessorinnen über den Zusammenhang zwischen Migration und Kriminalität. Statt den Blick auf die Entstehungszusammenhänge zu erhellen, verstellen sie ihn.

Tobias Singelnstein

Die Kolleginnen Elisa Hoven und Frauke Rostalski haben sich in einem Gastbeitrag bei F.A.Z. Einspruch im November zum Thema „Straftaten von Migranten“ geäußert. Dazu wäre nicht unbedingt etwas zu sagen, wenn der Text nicht Unrichtigkeiten enthielte und arg einseitig ausfiele, obwohl er sich als neutraler, objektiver Beitrag aus der Wissenschaft geriert.

Ein „Tabu“ existiert nicht

Es gibt kaum ein Thema, das die öffentliche Debatte und Politik in den vergangenen Jahren intensiver beschäftigt hat als „Kriminalität und Migration“. Eine extrem rechte Partei hat diese Verknüpfung gar mit Erfolg zum politischen Geschäftsmodell erhoben.

Wenn die beiden Autorinnen gleichwohl behaupten, dass es sich um ein Tabu handele, ist dies lediglich ein rhetorischer Kniff, um die eigene Positionierung als zugleich neutral und überfällig vermarkten zu können.

Differenzierte Betrachtung findet statt

In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wird das Thema Kriminalität und Migration von fast allen Beteiligten sehr differenziert behandelt. Praktisch alle Kriminologen bemühen sich um eine ausgewogene Erkundung anhand des kriminologischen Forschungsstandes.

Dazu gehört es auch, in der öffentlichen Debatte – die das Thema meist simplifiziert und emotional aufgeladen behandelt – Pauschalisierungen entgegenzutreten und den Forschungsstand differenziert zu präsentieren. Dies als Relativierung von Problemen und Leugnung vermeintlich klarer Befunde zu diskreditieren, ist nicht nur unredlich, sondern selbst politische Positionierung.

Unklarer Forschungsstand

Der Forschungsstand zum Thema ist sehr viel weniger klar, und die damit verbundenen Fragen sind deutlich komplexer, als die beiden Autorinnen behaupten. Die vermeintlich „eindeutigen Zahlen“ und „klaren Befunde“ aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), von denen im Text die Rede ist, sind bei genauerem Hinsehen alles andere als eindeutig und bedürfen gerade deshalb der Einordnung.

Dies gilt nicht allein, weil die PKS lediglich die polizeiliche Erfassungstätigkeit bezüglich Verdachtsfällen abbildet und damit nur einen sehr kleinen, stark verzerrten Ausschnitt der Kriminalitätswirklichkeit in ungenauer Weise darstellt. Darüber hinaus sind die Entstehungszusammenhänge von Straftaten auch sehr viel komplexer, als die statistischen Zahlen es anmuten lassen.

So legt die gesonderte Darstellung von Nichtdeutschen in der Statistik – ebenso wie im Beitrag von Hoven/Rostalski, die allerdings die Kategorien Nichtdeutsche und Migranten ohne Abgrenzung nebeneinander verwenden – die Deutung nahe, dass Kriminalität entscheidend mit Herkunft oder Staatsbürgerschaft zusammenhängen würde.

Damit wird die Bedeutung einer Kategorie massiv überzeichnet, die in sich keine überzeugenden Gemeinsamkeiten vereint, außer vielleicht, dass hier bestimmte gesellschaftliche Belastungen wie ein unterdurchschnittlicher sozioökonomischer Status gehäuft auftreten dürften.

Wie verzerrend ein solch einseitiger Fokus auf einen Aspekt der statistischen Erfassung sein kann, mag folgender Vergleich veranschaulichen: Die Fallzahl (Zahl erfasster mutmaßlicher Straftaten pro 100.000 Einwohner) betrug in Frankfurt im Jahr 2024 laut PKS 14.600. Für Offenbach lag diese Zahl hingegen bei 6046 und für Rheingau-Taunus gar bei nur 2855. Trotzdem würde niemand auf die Idee kommen, einen Artikel zu verfassen mit dem Titel „Warum wir ehrlicher über Straftaten von Frankfurtern sprechen müssen“. Auch die bundesweite Angst vor Frankfurtern scheint sich in Grenzen zu halten. Denn es ist offensichtlich, dass die Varianz der Zahlen nicht an den Orten der Erfassung liegt. So ist es auch mit der Staatsangehörigkeit.

AfD hat Interesse an Zahlen

Wie wichtig eine fachliche kriminologische Einordnung gerade polizeilicher Zahlen ist, wird deutlich, wenn man sich die empirische Grundlage der Stellungnahme von Hoven/Rostalski vornimmt. Die ganze Basis ihres Arguments sind sogenannte Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ). Diese Verhältniszahlen geben an, wie viele Menschen in einem Jahr auf 100.000 Angehörige einer bestimmten Personengruppe von der Polizei erfasst wurden. Das Bundeskriminalamt gibt sie in der PKS etwa für bestimmte Altersgruppen an, wie Jugendliche und Heranwachsende. 2025 wurden in der PKS für 2024 erst mal auch TVBZ für Nichtdeutsche insgesamt ausgegeben.

Die Zahlen, die die Basis des Textes von Hoven/Rostalski ausmachen, stammen hingegen nicht aus amtlichen Veröffentlichungen des BKA, sondern aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Dies allein stellt natürlich keinen Makel dar, es macht aber deutlich, wer an diesen Zahlen Interesse hat – obwohl deren Berechnung methodisch problematisch und ihre Aussagekraft daher erheblich eingeschränkt ist.

Erstens sind TVBZ generell noch stärker verzerrt, als die PKS-Zahlen es ohnehin bereits sind, da sie sich notwendigerweise nur auf Tatverdächtige beziehen können. Sie berücksichtigen daher nur aufgeklärte Fälle, in denen also eine tatverdächtige Person von der Polizei festgestellt werden konnte. Im vergangenen Jahr war das aber nur in 58 Prozent der Fall, sodass 42 Prozent aller polizeilich erfassten Verdachtsfälle gar keinen Eingang in diese Berechnungen finden können.

Zweitens hängt die Güte der TBVZ als Verhältniszahl davon ab, wie exakt die Größe der Wohnbevölkerung der jeweiligen Gruppe bestimmt werden kann, um diese ins Verhältnis zu setzen zur Zahl der Tatverdächtigen. Man muss also wissen, wie viele Menschen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit in Deutschland leben. Dies ist schon generell nicht einfach zu bestimmen, verschärft sich aber, je ungenauer die Größe der jeweiligen Gruppe in der Wohnbevölkerung erfasst wird, wie dies etwa bei Geflüchteten der Fall ist.

Wird ein relevanter Teil zum Beispiel der in Deutschland lebenden Menschen mit algerischer Staatsangehörigkeit nicht in der Statistik erfasst, können diese Personen gleichwohl als Tatverdächtige Eingang in die PKS finden. Dies führt dann zu einer überhöhten TVBZ. Besonders problematisch wird dieses Problem, je kleiner die jeweilige Gruppe ist – zum Beispiel Syrer oder Marokkaner statt aller Nichtdeutschen -, weil sich Untererfassungen dann schnell erheblich auf die TVBZ auswirken können.

Die Aussagekraft der spezifischen TVBZ für bestimmte Staatsangehörigkeiten ist daher alles andere als „eindeutig“. Nicht umsonst hat das BKA in der PKS auf die Ausgabe von TVBZ für einzelne Staatsangehörigkeiten verzichtet und hat die Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD eine zweiseitige Vorbemerkung mit Hinweisen zur eingeschränkten Aussagekraft dieser Zahlen vorangestellt. All diese Umstände sind Hoven/Rostalski nicht mal eine Erwähnung wert – obwohl ihre ganze Argumentation damit auf reichlich tönernen Füßen steht.

Selbst nicht sauber gearbeitet

Daneben fällt es dann kaum noch ins Gewicht, dass die Autorinnen auch selbst nicht sauber mit den Zahlen arbeiten. So berichten sie aus der Antwort auf die AfD-Anfrage TVBZ von Afghanen (10.503) und Syrern (10.587). Hierbei handelt es sich indes um Zahlen, die ausländerrechtliche Verstöße miteinbeziehen. Drei Absätze weiter oben haben die beiden Autorinnen noch selbst darauf hingewiesen, dass man diese ausländerrechtlichen Verstöße üblicherweise herausrechnet, um Verzerrungen zu vermeiden, weil sie tatbestandlich ganz überwiegend nur von Nichtdeutschen begangen werden können.

Tut man dies, kommen deutlich niedrigere Werte heraus, als von Hoven/Rostalski berichtet, nämlich 8753 für Afghanen und 8236 für Syrer. Diese Werte sind zwar immer noch sehr viel höher als bei deutschen Tatverdächtigen, aber es handelt sich bei den ausländerrechtlichen Verstößen eben auch nur um einen Verzerrungsfaktor von vielen. Und der Unterschied zwischen den verschiedenen Werten macht deutlich, über welche Dimensionen der Verzerrung wir hier sprechen, wie wichtig daher die Einordnung der Aussagekraft der Zahlen ist und warum Kriminologen gerade nicht in einer derart unbesorgten Art und Weise mit den Zahlen hantieren, wie der Gastbeitrag in der F.A.Z. es tut.

Dramatisierer versus Verharmloser

Die beiden Autorinnen präsentieren sich am Eingang ihres Gastbeitrags als neutrale Stimme zwischen zwei polarisierenden Lagern aus rassistischen Dramatisierern auf der einen und Verharmlosern auf der anderen Seite. Dazu gehört auch, dass Hoven und Rostalski ostentativ einige Einwände gegen die Stoßrichtung ihrer Argumentation und ihre Methodik vorwegnehmen und bestimmte Schwächen ihrer Ausführungen einräumen.

Bei genauerer Betrachtung des Gastbeitrags erweist sich diese postulierte Ehrlichkeit letztlich als ihr Gegenteil. Während die Autorinnen den Eindruck erwecken, die wesentlichen Einwände gegen die von ihnen präsentierten Zahlen zu benennen und entkräften zu können, handelt es sich dabei nur um eine recht spezifische Auswahl der Einwände. Und selbst dort gelingt die Entkräftung nur im Wege einer sehr einseitigen Betrachtung, nämlich indem nur jene Umstände berücksichtigt werden, die in die Argumentation der Autorinnen passen.

Zwei Beispiele: Dass das Anzeigeverhalten für die Überrepräsentation von Nichtdeutschen in der Statistik keine große Rolle spielen könne, wird von den Autorinnen mit zwei Argumenten begründet. Erstens würde das nur bei Bagatelldelikten gelten, weil ja schwere Straftaten (offenbar wegen ihrer Schwere) ohne Ansehen der tatverdächtigen Person angezeigt würden, was mit Tötungsdelikten als Beispiel begründet wird.

Dies ist schon nur auf den ersten Blick richtig: Anzeigeerstattende und Polizei neigen bei der Erfassung von Gewaltdelikten zur Überbewertung, es werden also beispielsweise Taten als (versuchte) Tötungsdelikte erfasst und in der Statistik gezählt, die später von der Justiz als Körperverletzungen bewertet werden. Hier kann es durchaus für verschiedene Gruppen von Tatverdächtigen zu einer unterschiedlichen Behandlung und damit zu Verzerrungen in der Erfassung kommen, sodass also Körperverletzungsdelikte eher als versuchte Tötungen eingestuft werden als bei anderen Gruppen. Hierfür spricht zum Beispiel, dass die Anteile nicht deutscher Tatverdächtiger bei vollendeten Tötungsdelikten wesentlich geringer sind als bei versuchten Tötungsdelikten.

Zweitens führen Hoven/Rostalski als Argument an, dass Voraussetzung für eine Verzerrung sei, dass man die tatverdächtige Person überhaupt wahrgenommen hat, was etwa beim Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht der Fall sei. Auch dieses Argument kann indes nur vordergründig überzeugen, denn bei Anzeigen gegen unbekannt wird im Großteil der Fälle auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen kein Tatverdächtiger mehr identifiziert. Diese Fälle gehen daher ohnehin gar nicht in die TVBZ-Berechnung ein.

Damit nicht genug treffen beide Argumente aber auch nur auf die von Hoven und Rostalski benannten Deliktsgruppen zu, bei anderen Straftaten verhält es sich bereits im Grundsatz vollkommen anders. So wird etwa bei Sexualstraftaten nur ein recht geringer Teil der Fälle angezeigt und tatsächlich verfolgt, obwohl die tatverdächtige Person dort in der Regel bekannt ist. Nach der repräsentativen Viktimisierungsbefragung „SKiD 2020“ des Bundeskriminalamtes etwa wurden weniger als zehn Prozent der dort berichteten Fälle von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung angezeigt, im Bereich der Partnerschaftsgewalt waren es sogar nur weniger als ein Prozent der Fälle. Auch bei Gewaltdelikten wird danach deutlicher weniger als die Hälfte der erlebten Fälle angezeigt. Das Anzeigeverhalten hat in wesentlichen Deliktsbereichen also einen ganz maßgeblichen Einfluss auf die statistische Erfassung, obwohl es sich keineswegs um Bagatelldelikte handelt, und kann daher – anders als von Hoven und Rostalski argumentiert – sehr wohl zu Verzerrungen bei der Erfassung führen.

Zweites Beispiel: Gänzlich unerwähnt bleibt von den beiden Autorinnen nicht nur die oben dargestellte besondere Problematik der TVBZ-Berechnung, sondern auch aktuelle Forschung zu sonstigen Verzerrungsfaktoren bezüglich der herangezogenen PKS-Daten. So konnte etwa eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Anfang 2025 zeigen, dass die Überrepräsentation Nichtdeutscher in der PKS zu einem nicht unerheblichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass diese häufiger in Ballungsgebieten leben, wo die Polizeidichte höher ist und andere Entstehungsbedingungen für Kriminalität bestehen, sodass dort stets mehr Kriminalität erfasst wird. Auch neuere kriminologische Dunkelfeldstudien machen für nicht deutsche Jugendliche gerade keine besondere Problemlage aus. Ein wissenschaftlicher Text müsste auch solche Befunde darstellen, die die in den Blick genommene Gruppe entlasten, auch wenn sie der eigenen These zuwiderlaufen.

Einseitige Interpretation

Unter dem Strich machen Hoven/Rostalski somit gerade das, was sie anderen vorwerfen: Sie nehmen eine sehr einseitige Interpretation der polizeilichen Zahlen vor, um diese ihrer Argumentation zugrunde legen zu können. Gerade im Zusammenhang mit interpretationsbedürftigen und in der Aussagekraft stark limitierten Zahlen gilt es indes, Vereinfachungen zu vermeiden, auch wenn dies eine mediale Sehnsucht nach klaren Aussagen und Überschriften bedient.

Aber auch über die konkreten Zahlen hinaus und auf einer grundlegenden Ebene ist der Text eher einseitig: Für die Autorinnen ist Rassismus offensichtlich keine analytische Kategorie und für die Thematik irrelevant, wenn sie konstatieren, die Gesellschaft würde sich in „Rassismusvorwürfen verlieren“.

Nun ist es aber so, dass die Besonderheiten im Feld Kriminalität und Migration nicht allein mit besonderen Entstehungszusammenhängen für Straftaten von Menschen mit Migrationsgeschichte zu erklären sind. Vielmehr sind sie ebenso darauf zurückzuführen, dass Kriminalisierungsprozesse – neben vielen anderen Verhältnissen und Umständen – auch von Rassismus geprägt sind. Man denke nur an das Stichwort racial profiling. Wer sich wirklich für die Zusammenhänge von Kriminalität und Migration interessiert, darf nicht bei dem einen stehen bleiben, sondern muss ebenso das andere untersuchen. Anders als Hoven/Rostalski insinuieren, bedeutet dies keinen Widerspruch, sondern handelt es sich vielmehr um zwei Seiten der gleichen Medaille. Wer nur die eine Seite thematisiert, kann bestenfalls die Hälfte der Problematik sehen und kommt damit zu falschen Schlüssen.

Eine Tarnung

Der Text in der FAZ liefert letztlich nur ein Abbild der öffentlichen Debatte zum Thema „Ausländerkriminalität“ – allerdings getarnt als wissenschaftlicher Debattenbeitrag. Mit seiner undifferenzierten Thematisierung von Migration und Kriminalität leistet er dabei einer Pauschalisierung Vorschub, die die Bedeutung von Migration für die Kriminalitätswirklichkeit überzeichnet und dramatisiert.

Dazu trägt nicht zuletzt bei, dass im letzten Abschnitt des Textes praktisch alle aktuellen kriminalpolitischen Talkingpoints ohne jede wissenschaftliche Einordnung angeteasert werden – von Catcalling bis Angstraum – gerade so, als wären Migranten für alle Kriminalitätsprobleme in diesem Land verantwortlich. Der Text verstellt damit den Blick auf die tatsächlichen Entstehungszusammenhänge von Straftaten, statt ihn zu erhellen. Auf diese Weise erreichen die Autorinnen das Gegenteil von dem, was sie anzustreben angeben. Statt Aufklärung und wissenschaftlicher Fundierung der Debatte zu der Problematik bedienen sie einen rassistischen Diskurs, der Migration und Kriminalität pauschal und undifferenziert miteinander verknüpft.

Professor Dr. Tobias Singelnstein lehrt Strafrecht und Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt.

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