Verfassungsgerichtsbarkeit in der europäischen Gesellschaft
Über den Beitrag:
‚Solange‘ ist die wohl wichtigste Formel, um das Zusammenwirken der Gerichte in der europäischen Integration auszurichten. Sie stammt vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Er stellt 1974 in der Solange I-Entscheidung fest, dass Art. 24 Abs. 1 GG, die damals maßgebliche Grundlage für die Integration Deutschlands, nicht dazu ermächtige, „die Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruht, ohne Verfassungsänderung […] zu ändern“, und dass eine Änderung des Vertrages, „die die Identität der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in die sie konstituierenden Strukturen aufheben würde“, an Art. 24 GG scheitere. Diese Doktrin erscheint zunächst als ein Instrument nationalen Widerstands. In den nächsten Jahrzehnten mutiert sie aber zu einer geradezu ikonischen Doktrin des kooperativen Verfassungspluralismus, unter Bewahrung des Identitätsvorbehalts. Das ist maßgeblich dem europaoffenen Solange II-Beschluss des Zweiten Senats von 22. Oktober 1986 zu verdanken. Berichterstatter ist Helmut Steinberger mit Zuarbeit von Rainer Hofmann. Dieser Beitrag untersucht die Rolle dieser Formel in der europäischen Gesellschaft.
Über die Festschrift:
In dieser Festschrift für Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann anlässlich seines 70. Geburtstags würdigen langjährige Kolleginnen und Kollegen sowie Schülerinnen und Schüler das vielfältige und umfassende Wirken des Jubilars in unterschiedlichen Rechtsgebieten, welches sich insgesamt durch einen besonderen Fokus auf den Schutz des Individuums durch das Recht auszeichnet. Die Beitragenden aus Wissenschaft und Praxis befassen sich mit ausgewählten Themen aus den zentralen Arbeitsfeldern von Rainer Hofmann, in denen er die Rechtsentwicklung durch seine beachtliche Forschung und einflussreiche Tätigkeit in nationalen und internationalen Gremien entscheidend geprägt hat.
Vor diesem Hintergrund werden in dieser Festschrift unter anderem folgende Rechtsbereiche behandelt: Allgemeines Völkerrecht, Menschenrechte und Minderheitenschutz, humanitäres Völkerrecht, Wirtschaftsvölkerrecht, einschließlich Investitionsschutz, Europarecht und Verfassungsrecht.