20.08.2026
Gastbeitrag

Die AfD verbieten? Und dann?

Durch das 1500 Seiten lange Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte hat die Diskussion über die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD neuen Auftrieb erhalten. Auch wenn die Autoren an verschiedenen Stellen Unsicherheiten ihrer Bewertung offen einräumen und das Gutachten nicht als abschließende Handlungsempfehlung verstanden wissen wollen, ist es doch in der erkennbaren Absicht geschrieben, ein solches Verfahren nun auf den Weg zu bringen und seine Befürworter entsprechend zu munitionieren; gerade so wird es von diesen nun auch genutzt.

Das für die Zauderer, Bedenkenträger und Gegner neben Zweifeln an der Tragfähigkeit der Aussagen noch verbliebene Argument, man müsse eine Partei von der Stärke der AfD politisch bekämpfen oder sie, wie heute oft gesagt wird, auf den verschiedensten Feldern „politisch stellen“, lässt sich demgegenüber mit dem einfachen Hinweis parieren, das habe bislang ja nicht wirklich geklappt. Gerade vor dem möglichen Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt überschlagen sich die Forderungen nach einem Verbotsverfahren dementsprechend, man kommt kaum noch nach. Aus der Sicht eines Bedenkenträgers stellen sich aber weiter einige grundsätzliche Fragen, auf die eine Antwort noch aussteht.

1.

Demokratietheoretisch sind die Instrumente der wehrhaften Demokratie im Ausgangspunkt gut begründbar und erklären sich aus der einfachen Unterscheidung zwischen den Prämissen und den Themen des politischen Prozesses: Das eine sind die Regeln, nach denen gespielt wird, das andere ist das Spiel als solches. Die Regeln selbst stehen dann im Spiel nicht zur Disposition, sondern sind von allen zu akzeptieren, die daran teilnehmen wollen. Wer dazu nicht bereit ist, kann deshalb von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Unterscheidung hört sich aber einfacher an, als sie in der Praxis durchzuführen ist: Der Kreis der konsentierten Prämissen kann sowohl eng als auch weit gezogen werden, und in vielen Fällen wird man darüber streiten können, was konkret zu ihnen gehört. Beispielhaft zeigt sich dies am Kriterium des „ethnischen Volksbegriffs“, an dem der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der AfD zu einem großen Teil festgemacht wird. Das BVerfG hat ihn im NPD-Verbotsverfahren aus der Taufe gehoben, als es den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung neu konturiert und dabei wesentlich aus der Garantie der Menschenwürde bestimmt hat: Diese umfasse unter anderem die „elementare Rechtsgleichheit“, „antisemitische und rassistische Konzepte“ seien damit nicht vereinbar, erst recht sei die Grenze überschritten, wo der „Vorrang einer ethnisch definierten ‚Volksgemeinschaft'“ propagiert werde.

Der Tübinger Staatsrechtler Martin Nettesheim hat in einem nachdenkenswerten Text auf die bemerkenswerte Umstellung hingewiesen, die damit verbunden ist: Statt wie bisher um den reinen Funktionsschutz von Demokratie, also die Sicherung eines freien und fairen politischen Wettbewerbs in der Zukunft, geht es nun auch um den Schutz des „ethischen Miteinanders“ der Bürger, vielleicht überhaupt um eine „Idee des ethisch guten Verhaltens“. Dagegen ließe sich einwenden, dass gerade die Demokratie in ihrem Kern darauf basiert, dass sich die Bürger wechselseitig als Gleiche anerkennen, weshalb auch dies zu ihren Funktionsvoraussetzungen dazugehört. Gerade dieser Schutz ist aber auch für Überdehnungen anfällig, weil der Grenzverlauf zwischen „nur“ oder „einfach“ abwertenden, herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerungen und einem Angriff auf die Menschenwürde nicht festliegt, sondern seine Bestimmung wesentlich eine Sache der Interpretation ist. So sind etwa die gegen die hier lebenden Muslime, in der Sache vor allem die gläubigen unter ihnen, gerichteten Forderungen der AfD nach einem Minarettverbot oder einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klar verfassungswidrig und diskriminierend, aber von hier bis zu einer Verletzung der fundamentalen Rechtsgleichheit als Bestandteil der Menschenwürde wäre es doch noch einmal ein ziemlicher Schritt, der erhöhte Anforderungen an die Begründung stellt.

2.

Man kann das als allgemeines Problem des politischen Diskurses und unter dem Gesichtspunkt seiner möglichen Verengung diskutieren: Möglicherweise gibt es ja – auch extreme – Auffassungen, die richtigerweise im Diskurs zurückgewiesen, aber nicht vorab von ihm ausgeschlossen werden sollten. Es schlägt aber auch auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch, auf die sich die bisherige Diskussion unter dem Einfluss der Gutachtenlage und der bisherigen Gerichtsentscheidungen weitgehend konzentriert. Diese werden dann gegen die Risiken eines möglichen Scheiterns abgewogen werden, die man immerhin einigermaßen klar erkennen kann: Ein Scheitern wäre ein Debakel für die politische Mitte, und der AfD verliehe es noch einmal neuen Schub, vielleicht sogar jenen entscheidenden, der sie endgültig an die Hebel der Macht katapultiert. Auf den Weg bringen kann man das Verfahren daher eigentlich nur dann, wenn man gute Gründe für die Annahme hat, dass es zum Erfolg führen wird. Gerade hier machen sich aber die Unsicherheiten der Maßstabsbestimmung bemerkbar, die im Fall der AfD noch dadurch verstärkt werden, dass sich bei allen offen rechtsextremen Äußerungen einzelner Repräsentanten und Mitglieder immer die Frage stellt, inwieweit sie der Gesamtpartei zuzurechnen und wie sie im Verhältnis zu dem weitgehend verfassungskonformen – oder jedenfalls so formulierten – offiziellen Programm zu gewichten sind. So oder so wird ein nicht unbeachtliches Restrisiko verbleiben, und dies ganz unabhängig davon, ob man die Erfolgsaussichten nun mit 50:50, 60:40 oder 70:30 veranschlagt.

Um das Risiko weiter zu minimieren, wird deshalb erwogen, das Verfahren vorerst auf diejenigen besonders radikalen Landesverbände zu beschränken, die von den jeweiligen Verfassungsschutzämtern bereits derzeit als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, konkret also die von Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Prozessrechtlich dürfte das, was man näher ausführen müsste, möglich sein. Aber auch für jeden Landesverband muss der Nachweis der Verfassungswidrigkeit individuell geführt werden. Und gerade das penibel rechtsstaatlich geführte Verbotsverfahren soll, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, für die betroffene Partei die Chance bieten, „dem Vorbringen der Antragsteller […] das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung gerade im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist“. Hoffen müssen wird man dementsprechend ein Stück darauf, dass die AfD sich im Verfahren ähnlich dumm anstellen wird wie seinerzeit die NPD; ganz ausgeschlossen erscheint das immerhin bei rechtsradikalen Sturmtruppen wie der Höcke-AfD in Thüringen nicht.

3.

Überraschend wenig Gedanken scheinen sich die Befürworter des Verfahrens demgegenüber über die Frage zu machen, was es bedeutete, wenn dieses im Ergebnis Erfolg hätte, das BVerfG also tatsächlich auf ein Verbot der AfD erkennen sollte. Das zentrale Problem ist hier das Ausmaß des Zuspruchs, den die Partei mittlerweile bei den Wählern gefunden hat und offenbar immer noch weiter findet. Mit ihm wird bereits die theoretische Rechtfertigung der wehrhaften Demokratie ein Stück undeutlich. Diese funktioniert unproblematisch nur für kleine und unbedeutende Parteien, bei denen sich aber umgekehrt die Frage stellt, warum man sie nicht einfach weiter vor sich hin agieren lässt, solange sie keinen messbaren Schaden anrichten. Für sie hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot aber nun ganz aus dem Instrumentenkasten herausgenommen, indem es im NPD-Verfahren dafür die realistische Möglichkeit eines solchen Schadens mit dem entsprechenden Nachweis verlangte. Man muss nur auf jüngere Neonazigruppierungen wie die Freien Sachsen oder den III. Weg blicken, um zu sehen, dass das ein Fehler war. Hier hätten sich mit einem Verbot immerhin klare Grenzen – auch des Sagbaren – markieren lassen, die den politischen Diskurs dann disziplinieren könnten. Der demgegenüber nun, auf ausdrückliche Anregung des Gerichts selbst, in das Grundgesetz aufgenommene Ausschluss solcher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung ist dafür nur ein hilfloser Ersatz, weil die betreffenden Parteien aus diesem Topf sowieso nicht viel oder – wie im Fall der NPD-Nachfolgepartei Die Heimat, als die Maßnahme endlich verhängt wurde – auch gar nichts bekommen. Und Fanatiker, ob politischer oder religiöser Provenienz, trifft man nicht, wenn man ihnen den Geldhahn zudreht.

Für eine Partei von der Größe der AfD wiederum ist ein Ausschluss von der Finanzierung keine sinnvolle Option, weil diese denselben Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit erfordert wie das Verbot auch und – wenn dieser Nachweis durch die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbracht wäre – nicht ersichtlich ist, warum man ihr dann weiter die rechtliche Chance belässt, ihre auf Beseitigung der bestehenden Ordnung gerichteten Ziele auch durchzusetzen. Größe und Bedeutung der in Rede stehenden Partei haben auf diese Weise ihre Funktion gewandelt; mochten sie vorher politisch gegen ein Parteiverbot sprechen, sind sie nun rechtlich seine zentrale Voraussetzung. Gerade dies macht es den Befürwortern eines Antrags leicht, für ihre Sicht auf die rechtliche Ausgangslage zu verweisen; so ist es, sagen sie, doch im Grundgesetz nun einmal geregelt, und gerade für diesen Fall sind die Instrumente doch da. Einige gehen noch einen Schritt weiter und nehmen für den Fall, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer solchen Partei bestehen, sogar eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der antragsberechtigten Organe an, den Antrag zu stellen. Statt einer politischen Antwort wird die Antwort also im Recht gesucht, was man natürlich tun kann, wenn man sich alles weitere Nachdenken in dieser Frage ersparen will.

4.

Die Schwierigkeiten, auch der theoretischen Rechtfertigung, werden offensichtlich, wenn die Partei, um die es geht, bereits eine Mehrheit der Wähler hinter sich hat oder kurz davor steht, sie zu erringen. Bestimmt man Demokratie, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinen ersten Parteiverbotsentscheidungen getan hat, als Herrschaftsordnung „auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit“, ließe sich jedenfalls der erste Teil der Bestimmung nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon fehlt es an praktischen Erfahrungen, was sich mit dem Verbot einer Partei von der Größe und Bedeutung der AfD tatsächlich erreichen ließe. Historische oder aktuelle Vergleichsfälle, die man dafür heranziehen könnte, gibt es nicht, jedenfalls nicht aus funktionierenden Demokratien. Die NSDAP war entgegen der landläufigen Einschätzung der Weimarer Republik als wertrelativistische oder wehrlose Demokratie sowohl in Einzelstaaten wie Hessen, Baden und Preußen als auch im Deutschen Reich als Ganzes immer wieder einmal verboten, aber nicht mehr zu einer Zeit, als sie bereits zu einem einflussreichen Faktor des politischen Lebens geworden war. In anderen Ländern wie Frankreich, Italien oder Spanien, die das Parteiverbot als rechtliches Instrument kennen, wurde dieses in der Vergangenheit immer nur gegen kleinere oder regionale Parteien wirkungsvoll eingesetzt, nie aber gegen irgendwie relevante. Thailand hat kürzlich die größte Oppositionspartei verboten, aber nicht nur deshalb wird man es kaum eine funktionierende Demokratie nennen wollen.

Der wichtigste einschlägige Fall, an dem sich die Schwierigkeiten studieren ließen, dürfte deshalb nach wie vor die Türkei sein: Hier traf es im Jahre 1998 die islamisch-konservative „Wohlfahrtspartei“ (Refah Partisi), die im Jahr zuvor in Person ihres damaligen Führers Necmettin Erbakan sogar noch selbst den Ministerpräsidenten gestellt hatte. Auf Antrag des Generalstaatsanwalts wurde sie wegen Verstoßes gegen die Prinzipien der laizistischen Republik verboten beziehungsweise, wie es in der Verfassung hieß, „geschlossen“. Stellvertretender Vorsitzender der Wohlfahrtspartei war seinerzeit ein gewisser Recep Tayyip Erdogan, der anschließend die AKP als mehr oder weniger leicht erkennbare Nachfolgeorganisation gegründet hat. Auch gegen diese wurde 2008 noch einmal ein Schließungsverfahren eingeleitet, das jedoch die erforderliche Mehrheit im türkischen Verfassungsgericht nun knapp verfehlte; statt wie erforderlich sieben stimmten nur sechs von elf Richtern für ein Verbot. Wie sich die Geschichte von hier aus weiter entwickelt hat, ist bekannt, unter der Herrschaft der AKP ist die Türkei heute eine Diktatur. Möglicherweise hätte sich dies verhindern lassen, wenn damals nur ein einziger Richter mehr sich für das Verbot ausgesprochen hätte und dieses dann gegebenenfalls mithilfe des Militärs durchgesetzt worden wäre. Andererseits hatte die AKP bei den Wahlen von 2007 und 2011 jeweils die absolute Mehrheit im Parlament gewonnen. Welches Zeugnis in Demokratie hätte ein Verbot der Türkei unter diesen Bedingungen ausgestellt?

5.

Von Hans Kelsen, einem der großen Kritiker der Idee der wehrhaften Demokratie, stammt in diesem Zusammenhang der Satz: Eine „Demokratie, die sich gegen den Willen der Mehrheit zu behaupten, gar mit Gewalt zu behaupten versucht, hat aufgehört, Demokratie zu sein“. Zumindest in diesem Punkt dürfte er recht gehabt haben. Aber das Problem besteht auch unterhalb dieser Schwelle und tritt Fall eines möglichen Verbots der AfD andeutungsweise bereits in den Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Parlamente hervor. Legt man die bisherige, wenngleich nun auch schon ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die darauf basierenden Regelungen in den Wahlgesetzen zugrunde, verlören alle Abgeordneten der AfD mit Ausspruch des Verbots automatisch ihre Mandate darin. Die über ihre Landesliste besetzten Plätze blieben unbesetzt, für die direkt gewählten Abgeordneten müssten Nachwahlen stattfinden. Unabhängig von deren Ausgang spiegelten die Parlamente von einem Tag auf den anderen nicht mehr die real bestehenden Mehrheitsverhältnisse, und oft ergäben sich auch ganz neue. Im Bund etwa verfügten, nimmt man den jetzigen Bundestag als Maßstab, CDU/CSU mit 206 und die SPD mit 120 Sitzen nach dem Wegfall der AfD plötzlich über eine Zweidrittelmehrheit, mit deren Hilfe sie die Verfassung ändern könnten; durch die Nachwahlen in den 42 Wahlbezirken, in denen die AfD Direktmandate errungen hatte, dürfte sich daran wenig ändern. Umgekehrt könnte die SPD die Regierung aber auch verlassen, zusammen mit den Grünen (85 Sitze) und der Linkspartei (64 Sitze) eine Koalition bilden und den Kanzler stellen. CDU/CSU fänden sich dann in der Opposition wieder, woran auch der unwahrscheinliche Fall nichts änderte, dass sie sämtliche nun frei gewordenen Direktmandate für sich erobern könnten.

In den meisten Bundesländern dürften sich ähnliche Konstellationen ergeben. Eigentlich müsste man dann überall neu wählen, was von der verfassungsrechtlichen Ausgangslage her aber nicht ganz leicht zu bewerkstelligen ist und – im Bund – nur über den erneuten Missbrauch des Instruments der Vertrauensfrage möglich wäre. Darin liegt aber nur die äußere Seite eines Problems, das auch eine innere oder, wenn man will, tiefere hat. Tatsächlich reagiert der weltweit zu beobachtende Aufstieg des Rechtspopulismus ja auf ein Repräsentationsdefizit, weil sich viele Bürger mit dem, was sie politisch für richtig halten, im bisherigen Parteienspektrum nicht vertreten fühlten. Dieses Defizit verschwindet nicht, wenn man die Partei verbietet, die es aufgreift und für ihre Zwecke nutzt, sondern wächst im Gegenteil proportional zu deren Größe und Bedeutung. Vereinigt eine Partei wie die AfD rund ein Drittel, in einzelnen Bundesländern auch schon zwei Fünftel der Stimmen auf sich, wird aus der Demokratie im Fall ihres Verbots zwangsläufig eine Zweidrittel- oder Dreifünfteldemokratie, in der sich der Rest nicht mehr aufgehoben fühlt. Wird das Verbot demgegenüber auf einzelne Landesverbände beschränkt, wirkt es dann gerade und nur in den neuen Bundesländern, in denen sich viele als „Ostdeutsche“ sowieso latent zurückgesetzt fühlen und den Eindruck haben, gerade ihre Anliegen und Einstellungen hätten im Gesamtstaat kein hinreichendes Gewicht. Ein Verbot der AfD nur hier dürfte dem sich darin ausdrückenden Ressentiment kaum entgegenwirken, was man natürlich als weiteren Kollateralschaden des Verfahrens in Kauf nehmen mag. Ein Kollateralschaden wäre es allemal.

6.

Was wäre demgegenüber für die Demokratie gewonnen, wenn das Verfahren Erfolg hätte? Natürlich wäre die Partei, deren Verfassungsfeindlichkeit dann amtlich festgestellt wäre, als politischer Faktor erst einmal ausgeschaltet, die Gefahr des Umschlags in den Autoritarismus gebannt. Das ist, den Realitätsgehalt der entsprechenden Befürchtungen unterstellt, nicht gering zu schätzen. Die langfristig entscheidende Frage wäre allerdings doch, ob es gelingt, diejenigen, die sich dadurch von der Demokratie ausgeschlossen fühlen, mit dieser auf irgendeine Weise zu versöhnen. Sie hängt wesentlich von den langfristigen Folgen ab, die das Parteiverbot selbst hätte. Dessen unmittelbare Wirkungen immerhin liegen auf der Hand: Eine Partei mit mittlerweile bereits über 70.000 Mitgliedern würde als Organisation aufgelöst und das Vermögen beschlagnahmt, Landräte und Bürgermeister würden aus ihren Ämtern, die der Partei angehörigen Abgeordneten aus den Parlamenten entfernt; sollte die AfD bis dahin tatsächlich in irgendeinem Bundesland die Regierung stellen, wäre diese – auf welchem Wege auch immer – abgesetzt oder abzusetzen. Nicht nur im letzten Fall, in dem man sich verschiedene Szenarien bis hin zum Einsatz der Bundeswehr vorstellen könnte, dürfte dies allerdings ein beachtliches Maß an nachfolgender Repression bedeuten, über das man sich in der derzeitigen Diskussion ebenfalls erstaunlich wenig Gedanken macht: gegebenenfalls gewaltsame Durchsetzung der entsprechenden Maßnahmen, Untersagung und Niederschlagung von Protesten und Sympathiekundgebungen (vgl. § 1 Abs. 2 VersG), Säuberung des gesamten öffentlichen Dienstes von allen Parteimitgliedern und aktiven Sympathisanten, möglicherweise auch verstärkter Einsatz eines politischen Strafrechts wie bei der berüchtigten Kommunistenverfolgung der 1950er-Jahre, als der heutige Volksverhetzungsparagraph noch die Überschrift „Aufhetzung zum Klassenkampf“ trug.

Auch wenn nicht alle diese Folgen tatsächlich eintreten mögen, liegen sie doch in der inneren Logik eines Instruments, das den Feind als politische Kategorie wieder einführt. Entgegenwirken könnte dem der edukatorische Effekt, den der Ausspruch eines Parteiverbots auch hat und der gerade auf eine – auch langfristige – Veränderung der inneren Einstellungen zielt. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat von ihm freilich nicht viel wissen wollen und ausdrücklich erklärt, das Parteiverbot sei nur ein „Organisations-“ und eben gerade kein „Gesinnungsverbot“. Das ist eine ziemlich grandiose Unterschätzung der eigenen moralischen Autorität. Tatsächlich wird, ob man das nun will oder nicht, mit dem Verbot einer Partei auch die politische Gesinnung, für die diese Partei steht, ganz grundsätzlich stigmatisiert, sie wird als der Demokratie innerlich fremd gekennzeichnet und aus dem, was man ihre politische Moral nennen könnte, ausgeschlossen. Im Falle der AfD könnte man auf diesen Effekt vor allem mit Blick auf den nicht offen rechtsextremen Teil der Anhängerschaft hoffen, den es nach allen Umfragen auch gibt und den man mit solchen Signalen möglicherweise erreichen kann. Das ist allerdings vorerst auch nur eine Hoffnung, weil sich über die tatsächlichen Wirkungen auf die Gesinnung nichts Sicheres sagen lässt. Abzuwägen wären diese zudem gegen die diskreditierenden Effekte, die eine Verbotsentscheidung in nicht unbeachtlichen Teilen der Bevölkerung eben auch hätte. Diese dürften sich dadurch in ihrer ohnehin vorhandenen Weltsicht bestätigt sehen, dass hierzulande niemand mehr sagen dürfe, was er denkt, und man sowieso nicht einer Demokratie lebe. Können wir die zurückgewinnen, oder sind sie uns egal, solange sie einfach Ruhe geben?

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