15.12.2023
Zeitschriftenartikel

Grenzen der Grenzen des Strafrechts – Demokratische Grenzen kriminalpolitischer Leitlinien

Das gegenwärtige Strafrecht ist von Überkriminalisierung und Präventionszielen geprägt. Diese Entwicklungen sind kritisch zu sehen. Die Kritik der deutschen Strafrechtswissenschaft ist von einem Theorienspektrum geprägt, das unter der Bezeichnung gesetzgebungskritische Rechtsgutslehre firmiert. Ausgelöst durch die ablehnende Haltung des Bundesverfassungsgerichts in der Inzest-Entscheidung, wird seit einiger Zeit wieder intensiver darüber debattiert, ob die Kriterien der Rechtsgutslehre geeignet sind, überzeugende Grenzen für die Kriminalisierung zu setzen. Im Fokus stehen dabei die theoretisch-philosophischen und verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Begrenzungskriterien. Wenig beachtet wird bislang ein anderer Aspekt: Können und sollen die Begrenzungskriterien als Rationalisierungsstandards einen Beitrag zur demokratischen Willensbildung über Strafgesetze leisten? Viele Rechtsgutsansätze sehen die entwickelten Kriterien nämlich in diesem Sinne als „kriminalpolitische Leitlinien“, die die politische Entscheidung über Strafgesetzgebung rationaler machen sollen.

Dieser Aspekt soll im Folgenden im Mittelpunkt stehen. Zuerst wird geklärt, inwiefern man die entwickelten „kriminalpolitischen Leitlinien“ als Standards für die Rationalisierung der demokratischen Willensbildung über die Strafgesetzgebung verstehen kann (I.). Zweitens werden die Grenzen der Rationalität von (Straf-)Gesetzgebung in einem demokratischen Verfassungsstaat analysiert, die in der „Eigengesetzlichkeit politischen Handelns“ zu finden sind (II.). Vor diesem Hintergrund werden drittens die spezifischen Vorbehalte entwickelt, die gegen wissenschaftlich formulierte Leitlinien für die Rationalisierung der demokratischen Willensbildung über die (Straf-)Gesetzgebung sprechen (III.). Viertens werden aufgrund dieser Problemlage Ansatzpunkte skizziert, mit denen die Willensbildung über Strafgesetzgebung in der Demokratie regeneriert werden könnte (IV.). Der Beitrag schließt mit einem Fazit (V.).

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