Mensch oder Maschine? Zum Nachweis urheberrechtlicher Schutzfähigkeit im Zeitalter künstlicher Intelligenz
Durch generative KI hat der Mensch sein natürliches Monopol auf die Rolle des Werkschöpfers verloren. Vor diesem Hintergrund behandelt der Beitrag die Frage, nach welchen Regeln zu entscheiden ist, ob es sich bei einem Inhalt um einen regelmäßig nicht schutzfähigen KI-Output oder um ein Ergebnis menschlichen Schaffens handelt. Dazu wird zunächst die Interessenlage betrachtet, die sich als ambivalent erweist. Dies führt zum normativen Grundsatz, dass bei der Festlegung der Nachweisregeln ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz berechtigter Urheberinteressen (Stichwort Beweisnot) und der Vermeidung unberechtigter Rechtsanmaßungen herzustellen ist. Sodann erläutert der Beitrag, dass die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft gem. § 10 UrhG entgegen Stimmen in der Literatur für die Bewältigung der Mensch-Maschine-Problematik nichts hergibt. Schließlich wird dargestellt, wie das Phänomen generative KI auf der Basis der allgemeinen Nachweisregeln zu verarbeiten ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Konstellationen der Geltendmachung von Urheber- und verwandten Schutzrechten unterschieden. Untersucht werden der Zivilprozess, die Abmahnung, die Meldung einer Rechtsverletzung bei Hostingdiensten, die Werkmeldung bei Verwertungsgesellschaften und das individuelle Lizenzangebot.