Normative Tatbestandsmerkmale in der strafrichterlichen Rechtsanwendung. Institutionelle, rechtsverweisende und dichte Elemente im Strafrecht 

Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli

Die Frage der Reichweite strafrichterlicher Entscheidungskompetenz kann sich im besonderen Maße bei solchen Tatbestandsmerkmalen stellen, die auf außerstrafrechtliche Norm- und Wertordnungen verweisen und die in der Strafrechtswissenschaft üblicherweise ‚normativ` genannt werden. Die Spannweite des hiermit angesprochenen Typus reicht etwa vom Merkmal der ‚Fremdheit` im Diebstahlstatbestand, durch welches die Gesamtheit der zivilrechtlichen Eigentumsordnung in Bezug genommen wird, bis hin zu den ‚guten Sitten` im Bereich der Körperverletzungsdelikte. Im Unterschied zu gängigen Ansätzen in der Wissenschaft, die den Typus normativer Tatbestandsmerkmale primär im Hinblick auf Fragen des Tätervorsatzes beleuchten, unternimmt das vorliegende Projekt den grundsätzlicheren Ansatz, die Frage der Rechtsanwendung normativer Tatbestandselemente durch den Strafrichter zu analysieren – ein Problemkreis, der anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen in den Blick genommen wird.
Eine der spezifischen Herausforderungen, die sich bei der richterlichen Anwendung normativer Tatbestandsmerkmale stellen kann, betrifft die Frage, in welcher Weise die strafrichterliche Anwendung normativer Wertungsmerkmalen durch Dritte – also vor allem in der strafgerichtlichen Revisionsinstanz – überprüfbar ist. Ausgangspunkt ist hierbei die empirische Feststellung, dass die Revisionsrechtsprechung den Vorinstanzen üblicherweise Beurteilungsspielräume einräumt  – Spielräume also, die nicht bzw. nur eingeschränkt im Wege der Revision überprüft werden. Diese empirische Erkenntnis wirft normative Fragen auf: Da die Anerkennungswürdigkeit richterlicher Entscheidungen von ihrer rationalen Überprüfbarkeit abhängt, bedarf nämlich jegliche Reduzierung dieser Überprüfbarkeit ihrerseits der Legitimation. Die Frage, inwieweit im Bereich der hier interessierenden Strafrechtsanwendung eine regelgeleitete (und damit eine revisionsrechtlich überprüfbare) Normkonkretisierung erfolgen kann, hat jedoch in Rechnung zu stellen, dass die Anwendung normativer Tatbestandsmerkmale nach Art der ‚guten Sitten` einen Wertungsakt darstellt und als solcher möglicherweise höchstpersönlicher Natur ist. Die potenzielle Möglichkeit, dass die Strafrechtsanwendung zumindest in einem bestimmten Bereich keinen eindeutigen Wertvorgaben unterworfen werden kann, veranlasste den Verf. zu einem Wechsel der Perspektive, in dessen Konsequenz die Frage der – in jedem Fall einzuhaltenden – intersubjektiv überprüfbaren Schranken strafrechtlicher Wertungsakte in den Blick zu nehmen ist. Dementsprechend widmet sich die Untersuchung den Revisionskriterien der Konsistenz und der Vertretbarkeit. Unter Rückgriff auf semantische Erwägungen wird dabei die These entwickelt, dass Wertungsakte in einem bestimmten Bereich theoretisch unter Eliminierung ihrer evaluativen Bedeutung vorgenommen werden können, sodass die entsprechende Verwendung intersubjektiv als vertretbar bewertet werden kann, ohne dass die in den betreffenden Akten implizierte Wertung (vom Sprecher wie auch von Dritten) notwendigerweise geteilt werden muss. Diese Feststellung eröffnet letztlich in der vorliegenden Konstellation einen Maßstab des Revisiblen, der von Aspekten höchstpersönlicher Einstellung in jedem Fall unabhängig ist. Zugleich erschließt sich hierdurch die Möglichkeit, mit der Etablierung von Regeln, die die Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen zum Gegenstand haben und die hierdurch den Begründungsaufwand richterlichen Entscheidens beeinflussen, die mögliche Bedeutung des Höchstpersönlichen in der Strafrechtsanwendung auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Mithilfe der so entwickelten Überprüfungskriterien wird die eingangs dargestellte strafrichterliche Revisionsrechtsprechung sodann einer kritischen Würdigung unterzogen.

Das Projekt ist inzwischen abgeschlossen. Die Ergebnisse werden im  Verlag Mohr Siebeck publiziert.

Normative Tatbestandsmerkmale in der strafrichterlichen Rechtsanwendung. Institutionelle, rechtsverweisende und dichte Elemente im Strafrecht (Schriftenreihe Jus Poenale [JusPoen]), Tübingen: Mohr Siebeck (Ms. zur Veröffentlichung angenommen), zugl.: Habil., Frankfurt a.M., Univ., 2015 (ca. 552 Seiten).

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Ein neuer Politikstil macht international Karriere. Er ist gekennzeichnet von Vulgarität, Verrohung und erklärter Rechtsfeindschaft. Machtinteressen werden nicht mehr juristisch bemäntelt. Stattdessen wird das angebliche Recht des Stärkeren zur Staatsdoktrin gemacht – innenpolitisch wie außenpolitisch. Treibende Kraft hinter dieser Verrohung der politischen Sitten ist ein US-Präsident, der nicht nur die amerikanische Gesellschaft und Kultur, sondern auch die globale Ordnung nach seinen Vorstellungen und Interessen umgestaltet. Die Römerberggespräche wollen diesen Politikstil verstehen.

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Am Forschungszentrum Normative Ordnungen sind für das akademische Jahr 2026/2027 mehrere Postdoctoral Fellowships mit einer Laufzeit von 10 Monaten (Beginn: 1. Oktober 2026) ausgeschrieben. Bewerbungsschluss für alle Programme ist der 15. März 2026.

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Ein letztes Mal im Wintersemester 2025/26 lud das Forschungszentrum zur Ringvorlesung „Am Scheidepunkt. Zur Krise der Demokratie“. Zum Abschluss hat der Philosoph Michael Rosen von der Harvard University sein Konzept der „satanic politics“ als eine Variante der politischen Deutung der Welt vorgestellt.

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Prof. Dr. Christine Abbt von der Universität St. Gallen hat im Rahmen der Ringvorlesung „Am Scheidepunkt? Zur Krise der Demokratie“ einen Vortrag über Demokratien und den Gewaltbegriff gehalten. Unter dem Titel „Demokratien verteidigen. Zur Aktualität des Gewaltbegriffs bei Camus und Derrida“ besprach die Philosophin Formen von Gewalt und Revolte und ordnete diese im Hinblick auf ein demokratisches Setting ein.

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