13.08.2026
Guest article

Das Jurastudium muss das allgemeine Rechtsverständnis vermitteln

Sexualstrafverfahren verlangen Kenntnis und Sensibilität. Die Erweiterung des Jura-Pflichtfachstoffs ist das falsche Instrument dafür / Von Matthias Jahn und Marina Jakobi

Der Strafprozess wegen eines Sexualdelikts zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Justiz. Es braucht mehr als die Kenntnis des Rechts, um verantwortungsvoll über den Vorwurf einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs entscheiden zu können. Strafjustiz muss wissen, wie traumatische Erfahrungen die Zeugenaussagen beeinflussen können, wie Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse sexuelle Interaktion und Willensbildung prägen und welche Rolle Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen bei der Würdigung des Falles spielen können. Gerade weil Sexualstrafverfahren häufig von der Beweissituation Aussage-gegen-Aussage geprägt sind – “sie” beschuldigt, “er” bestreitet – und für Verletzte die Gefahr einer sekundären Viktimisierung durch den Prozess bergen, muss die Praxis umsichtig und bestens vorbereitet sein.

Die Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag will daraus in einem aktuellen Gesetzentwurf Konsequenzen für das Jurastudium ziehen. Der gesamte 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthält, soll neu in den Katalog für die Inhalte des verpflichtenden Universitätsstudiums aufgenommen werden. Sexuelle Belästigungen, Verletzungen, Übergriffe, Nötigungen und Vergewaltigungen könnten im Staatsexamensteil der Prüfung abgefragt werden. Die bisherige Prüfungspraxis in den Bundesländern ist eine andere – und bereits die soeben aufgeführte Nomenklatur der Rechtsbegriffe rund um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gibt einen Hinweis darauf, warum das auch gut so ist.

Die Erweiterung des verpflichtenden Jura-Prüfungsstoffs ist der falsche Weg zu einem richtigen Ziel. Der Pflichtfachkatalog ist kein Verzeichnis der gesellschaftlich wichtigen Rechtsfragen. Er will das auch nicht sein. Die Juristenausbildung in Deutschland folgt dem Leitbild des allseits einsetzbaren Einheitsjuristen. Er soll in jedem volljuristischen Beruf arbeiten und sich auch in bislang unbekannte Rechtsgebiete selbständig einarbeiten können. Deshalb beschränkt das für alle Landesgesetzgeber verpflichtende Bundesrecht durch das Deutsche Richtergesetz den Pflichtstoff auf die “Kernbereiche” des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Das Hessische Juristenausbildungsgesetz charakterisiert die staatliche Pflichtfachprüfung folgerichtig als “vorwiegend Verständnisprüfung”. Es geht nicht darum, möglichst viele Paragraphen, Definitionen und Streitstände zwischen Bundesgerichtshof und Strafrechtswissenschaft, zumal zu den Brennpunkten gesellschaftlicher Debatten, zu kennen.

Vermittelt werden sollen vielmehr grundlegende Denkweisen, Methoden und Strukturen. Wäre es anders, würde dies eine ganze Lawine von neuen Materien auslösen: das Klimarecht, das Migrationsrecht, das Recht Künstlicher Intelligenz, das Pandemierecht. Sie alle sind für die Praxis von großer Bedeutung (oder waren es, wie das letztgenannte Beispiel, zumindest für eine gewisse Zeit). Das Studium soll aber dazu befähigen, sich alle Materien durch die sichere Beherrschung des juristischen Instrumentenbaukastens und Handwerks erschließen zu können. Entscheidend ist, wie auch sonst in der Fachdidaktik, die Exemplarität: Lassen sich anhand einer Materie allgemeine Strukturen vermitteln?

Das Sexualstrafrecht steht für das Gegenteil. Es ist für die 30 Abschnitte des Besonderen Teils des StGB über weite Strecken atypisch. Der 13. Titel ist durch zum Teil einzelfallgetriebene und überhastete Reformen jüngeren Datums geprägt. Bemängelt werden eine chaotische Systematik und zahlreiche Wertungswidersprüche. Hinzu kommen einzelfallbezogene Sachverhalte, die sich für das Lernziel universitärer Lehre nur begrenzt verallgemeinern lassen. Das zeigt sich bei dem zentralen Straftatbestand des § 177 StGB. Strafbar ist eine Vergewaltigung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann, wenn der Täter “gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person” handelt. Ein ausdrücklich geäußertes “Nein” lässt keinen Zweifel übrig. Doch didaktisch anspruchsvolle Abgrenzungsfragen entstehen erst, wenn der entgegenstehende Wille nicht erklärt wird, sondern sich aus dem Verhalten oder den Umständen ergibt. Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung einer komplexen Gesamtwürdigung der verbalen und nonverbalen Kommunikation zwischen den Beteiligten, des Geschehensablaufs und des gesamten Beziehungskontexts.

Die zu starke Vereinfachung für die Zwecke der Lehre würde das eigentliche Problem verfehlen, eine zu ausufernde Sachverhaltsschilderung den Fall mit der Fragestellung bereits lösen. An § 177 des Strafgesetzbuchs zeigt sich zugleich die Singularität der Systematik. Seit der “Nein heißt Nein”-Reform aus dem Jahr 2016 kommt es darauf an, ob ein entgegenstehender Wille objektiv erkennbar war. Die Norm bricht so mit der Einverständnisdogmatik des für die Juristenausbildung essenziellen Allgemeinen Teils. Vergleichbares findet sich an keiner anderen Stelle des StGB. Die Kontraindikation des Sexualstrafrechts für die Pflichtfachausbildung im Jurastudium zeigt sich zudem in der engen Verzahnung mit dem Strafprozessrecht. Im Sexualstrafrecht hängt die Strafbarkeit mangels Anwesenheit neutraler Dritter typischerweise von Fragen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung ab. Diese Materien können jedoch sinnvoll erst im Wahlfachstudium, Referendariat oder beruflicher Praxis im Kriminaljustizsystem erlernt werden. Der Deutsche Juristinnenbund räumt ein, dass der Unterschied zwischen der heutigen “Nein heißt Nein”-Lösung und seiner Forderung nach einem “Ja heißt Ja”-Modell maßgeblich ein strafprozessualer ist. Doch die Vorlesungen zum Besonderen Teil sind an den Universitäten zu belegen, bevor die Studierenden mit dem Prozessrecht in Kontakt geraten. Das zeigt die curriculare Schieflage der aktuellen grünen Reformforderung: Der Pflichtstoff soll vor justiz- und gesellschaftspädagogischem Hintergrund erweitert werden, obwohl eine fundierte Vermittlung Kenntnisse voraussetzt, die im Studienaufbau erst später erfolgen können.

Die durch den aktivistisch überdeterminierten Grünen-Vorschlag ausgelöste Debatte über das Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff verweist im Ganzen auf den Dauerbrenner der Juristenausbildungsreform: die seit Jahrzehnten kritisierte, dennoch ungehemmt wuchernde Stofffülle. Schon 2012 hat der Wissenschaftsrat die Grenzen der Studierbarkeit für erreicht erklärt. Empirische Studien belegen erhebliche psychische Belastungen bei Jurastudenten. Ihre Berichte zeigen, dass sie den Stoff zunehmend nur noch abarbeiten, statt ihn zu durchdringen. Wer den Pflichtfachkanon aufgrund nachvollziehbarer gesellschaftlicher Anliegen weiter andicken will, schafft keinen besseren juristischen Nachwuchs. Der Fächerkatalog der Juristenausbildung sollte vielmehr in einer konzertierten Aktion von Politik und Lehre von totem Holz und exotischen Schlingpflanzen befreit werden, die verhindern, dass auf der Grundlage didaktisch klug strukturierten Rechtsstoffs ein tiefes Verständnis für gesellschaftliche Gerechtigkeit wachsen kann.

Zuletzt sollten auch Belastungsrisiken einer verpflichtenden Exposition mit sexualstrafrechtlichen Sachverhalten bei der Erweiterung des Pflichtfachkatalogs nicht unberücksichtigt bleiben. Nach aktuellen Dunkelfeldstudien hat ein erheblicher Teil der Gesamtbevölkerung Erfahrungen mit sexuellen Grenzverletzungen gemacht. Bei dieser Prävalenz muss davon ausgegangen werden, dass sich unter den Studenten zahlreiche Betroffene befinden. Die verpflichtende Bearbeitung expliziter Sachverhalte unter juratypischem Prüfungsdruck kann für sie besonders belastend sein, selbst Retraumatisierungen sind nicht auszuschließen. Das ist kein Argument für eine Tabuisierung. Das Sexualstrafrecht soll nicht aus der universitären Lehre verschwinden. Im Gegenteil, gerade seine Komplexität verlangt eine intensive Auseinandersetzung – aber im richtigen Rahmen. In kleineren, freiwillig gewählten Lehrveranstaltungen im späteren Studienabschnitt des sogenannten Schwerpunktbereichs lässt sich das gewährleisten, in der Pflichtfachvorlesung mit bis zu 600 Hörern eher nicht.

Die Debatte um das Sexualstrafrecht und die Gesellschaft verdient mehr als eine symbolische Antwort auf vier schlanken Seiten Gesetzentwurf. Es braucht Fortbildungs- und Sensibilisierungsangebote für Berufsgruppen wie Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger, die mit den Verfahren in der Praxis befasst sind. Das deutsche Leitbild des Einheitsjuristen ist diskutabel. Solange es jedoch die Juristenausbildung von Rechts wegen prägt, darf der Pflichtfachkatalog nicht zum Auffangbecken für die Ablage aktueller Anliegen werden. Was von der Gesellschaft nicht gehalten wird, rollt nach unten.

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