{"id":14224,"date":"2026-08-20T16:18:18","date_gmt":"2026-08-20T14:18:18","guid":{"rendered":"https:\/\/normativeorders.net\/?post_type=press&#038;p=14224"},"modified":"2026-08-20T16:18:19","modified_gmt":"2026-08-20T14:18:19","slug":"die-afd-verbieten-und-dann","status":"publish","type":"press","link":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/press\/die-afd-verbieten-und-dann\/","title":{"rendered":"Die AfD verbieten? Und dann?"},"content":{"rendered":"\n<p>Durch das 1500 Seiten lange Gutachten der Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte hat die Diskussion \u00fcber die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD neuen Auftrieb erhalten. Auch wenn die Autoren an verschiedenen Stellen Unsicherheiten ihrer Bewertung offen einr\u00e4umen und das Gutachten nicht als abschlie\u00dfende Handlungsempfehlung verstanden wissen wollen, ist es doch in der erkennbaren Absicht geschrieben, ein solches Verfahren nun auf den Weg zu bringen und seine Bef\u00fcrworter entsprechend zu munitionieren; gerade so wird es von diesen nun auch genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das f\u00fcr die Zauderer, Bedenkentr\u00e4ger und Gegner neben Zweifeln an der Tragf\u00e4higkeit der Aussagen noch verbliebene Argument, man m\u00fcsse eine Partei von der St\u00e4rke der AfD politisch bek\u00e4mpfen oder sie, wie heute oft gesagt wird, auf den verschiedensten Feldern &#8220;politisch stellen&#8221;, l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber mit dem einfachen Hinweis parieren, das habe bislang ja nicht wirklich geklappt. Gerade vor dem m\u00f6glichen Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt \u00fcberschlagen sich die Forderungen nach einem Verbotsverfahren dementsprechend, man kommt kaum noch nach. Aus der Sicht eines Bedenkentr\u00e4gers stellen sich aber weiter einige grunds\u00e4tzliche Fragen, auf die eine Antwort noch aussteht.<\/p>\n\n\n\n<p>1.<\/p>\n\n\n\n<p>Demokratietheoretisch sind die Instrumente der wehrhaften Demokratie im Ausgangspunkt gut begr\u00fcndbar und erkl\u00e4ren sich aus der einfachen Unterscheidung zwischen den Pr\u00e4missen und den Themen des politischen Prozesses: Das eine sind die Regeln, nach denen gespielt wird, das andere ist das Spiel als solches. Die Regeln selbst stehen dann im Spiel nicht zur Disposition, sondern sind von allen zu akzeptieren, die daran teilnehmen wollen. Wer dazu nicht bereit ist, kann deshalb von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Unterscheidung h\u00f6rt sich aber einfacher an, als sie in der Praxis durchzuf\u00fchren ist: Der Kreis der konsentierten Pr\u00e4missen kann sowohl eng als auch weit gezogen werden, und in vielen F\u00e4llen wird man dar\u00fcber streiten k\u00f6nnen, was konkret zu ihnen geh\u00f6rt. Beispielhaft zeigt sich dies am Kriterium des &#8220;ethnischen Volksbegriffs&#8221;, an dem der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der AfD zu einem gro\u00dfen Teil festgemacht wird. Das BVerfG hat ihn im NPD-Verbotsverfahren aus der Taufe gehoben, als es den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung neu konturiert und dabei wesentlich aus der Garantie der Menschenw\u00fcrde bestimmt hat: Diese umfasse unter anderem die &#8220;elementare Rechtsgleichheit&#8221;, &#8220;antisemitische und rassistische Konzepte&#8221; seien damit nicht vereinbar, erst recht sei die Grenze \u00fcberschritten, wo der &#8220;Vorrang einer ethnisch definierten &#8216;Volksgemeinschaft'&#8221; propagiert werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der T\u00fcbinger Staatsrechtler Martin Nettesheim hat in einem nachdenkenswerten Text auf die bemerkenswerte Umstellung hingewiesen, die damit verbunden ist: Statt wie bisher um den reinen Funktionsschutz von Demokratie, also die Sicherung eines freien und fairen politischen Wettbewerbs in der Zukunft, geht es nun auch um den Schutz des &#8220;ethischen Miteinanders&#8221; der B\u00fcrger, vielleicht \u00fcberhaupt um eine &#8220;Idee des ethisch guten Verhaltens&#8221;. Dagegen lie\u00dfe sich einwenden, dass gerade die Demokratie in ihrem Kern darauf basiert, dass sich die B\u00fcrger wechselseitig als Gleiche anerkennen, weshalb auch dies zu ihren Funktionsvoraussetzungen dazugeh\u00f6rt. Gerade dieser Schutz ist aber auch f\u00fcr \u00dcberdehnungen anf\u00e4llig, weil der Grenzverlauf zwischen &#8220;nur&#8221; oder &#8220;einfach&#8221; abwertenden, herabsetzenden oder diskriminierenden \u00c4u\u00dferungen und einem Angriff auf die Menschenw\u00fcrde nicht festliegt, sondern seine Bestimmung wesentlich eine Sache der Interpretation ist. So sind etwa die gegen die hier lebenden Muslime, in der Sache vor allem die gl\u00e4ubigen unter ihnen, gerichteten Forderungen der AfD nach einem Minarettverbot oder einem Kopftuchverbot in \u00f6ffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klar verfassungswidrig und diskriminierend, aber von hier bis zu einer Verletzung der fundamentalen Rechtsgleichheit als Bestandteil der Menschenw\u00fcrde w\u00e4re es doch noch einmal ein ziemlicher Schritt, der erh\u00f6hte Anforderungen an die Begr\u00fcndung stellt.<\/p>\n\n\n\n<p>2.<\/p>\n\n\n\n<p>Man kann das als allgemeines Problem des politischen Diskurses und unter dem Gesichtspunkt seiner m\u00f6glichen Verengung diskutieren: M\u00f6glicherweise gibt es ja &#8211; auch extreme &#8211; Auffassungen, die richtigerweise im Diskurs zur\u00fcckgewiesen, aber nicht vorab von ihm ausgeschlossen werden sollten. Es schl\u00e4gt aber auch auf die Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten durch, auf die sich die bisherige Diskussion unter dem Einfluss der Gutachtenlage und der bisherigen Gerichtsentscheidungen weitgehend konzentriert. Diese werden dann gegen die Risiken eines m\u00f6glichen Scheiterns abgewogen werden, die man immerhin einigerma\u00dfen klar erkennen kann: Ein Scheitern w\u00e4re ein Debakel f\u00fcr die politische Mitte, und der AfD verliehe es noch einmal neuen Schub, vielleicht sogar jenen entscheidenden, der sie endg\u00fcltig an die Hebel der Macht katapultiert. Auf den Weg bringen kann man das Verfahren daher eigentlich nur dann, wenn man gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme hat, dass es zum Erfolg f\u00fchren wird. Gerade hier machen sich aber die Unsicherheiten der Ma\u00dfstabsbestimmung bemerkbar, die im Fall der AfD noch dadurch verst\u00e4rkt werden, dass sich bei allen offen rechtsextremen \u00c4u\u00dferungen einzelner Repr\u00e4sentanten und Mitglieder immer die Frage stellt, inwieweit sie der Gesamtpartei zuzurechnen und wie sie im Verh\u00e4ltnis zu dem weitgehend verfassungskonformen &#8211; oder jedenfalls so formulierten &#8211; offiziellen Programm zu gewichten sind. So oder so wird ein nicht unbeachtliches Restrisiko verbleiben, und dies ganz unabh\u00e4ngig davon, ob man die Erfolgsaussichten nun mit 50:50, 60:40 oder 70:30 veranschlagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Um das Risiko weiter zu minimieren, wird deshalb erwogen, das Verfahren vorerst auf diejenigen besonders radikalen Landesverb\u00e4nde zu beschr\u00e4nken, die von den jeweiligen Verfassungsschutz\u00e4mtern bereits derzeit als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, konkret also die von Th\u00fcringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Prozessrechtlich d\u00fcrfte das, was man n\u00e4her ausf\u00fchren m\u00fcsste, m\u00f6glich sein. Aber auch f\u00fcr jeden Landesverband muss der Nachweis der Verfassungswidrigkeit individuell gef\u00fchrt werden. Und gerade das penibel rechtsstaatlich gef\u00fchrte Verbotsverfahren soll, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, f\u00fcr die betroffene Partei die Chance bieten, &#8220;dem Vorbringen der Antragsteller [&#8230;] das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung gerade im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist&#8221;. Hoffen m\u00fcssen wird man dementsprechend ein St\u00fcck darauf, dass die AfD sich im Verfahren \u00e4hnlich dumm anstellen wird wie seinerzeit die NPD; ganz ausgeschlossen erscheint das immerhin bei rechtsradikalen Sturmtruppen wie der H\u00f6cke-AfD in Th\u00fcringen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberraschend wenig Gedanken scheinen sich die Bef\u00fcrworter des Verfahrens demgegen\u00fcber \u00fcber die Frage zu machen, was es bedeutete, wenn dieses im Ergebnis Erfolg h\u00e4tte, das BVerfG also tats\u00e4chlich auf ein Verbot der AfD erkennen sollte. Das zentrale Problem ist hier das Ausma\u00df des Zuspruchs, den die Partei mittlerweile bei den W\u00e4hlern gefunden hat und offenbar immer noch weiter findet. Mit ihm wird bereits die theoretische Rechtfertigung der wehrhaften Demokratie ein St\u00fcck undeutlich. Diese funktioniert unproblematisch nur f\u00fcr kleine und unbedeutende Parteien, bei denen sich aber umgekehrt die Frage stellt, warum man sie nicht einfach weiter vor sich hin agieren l\u00e4sst, solange sie keinen messbaren Schaden anrichten. F\u00fcr sie hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot aber nun ganz aus dem Instrumentenkasten herausgenommen, indem es im NPD-Verfahren daf\u00fcr die realistische M\u00f6glichkeit eines solchen Schadens mit dem entsprechenden Nachweis verlangte. Man muss nur auf j\u00fcngere Neonazigruppierungen wie die Freien Sachsen oder den III. Weg blicken, um zu sehen, dass das ein Fehler war. Hier h\u00e4tten sich mit einem Verbot immerhin klare Grenzen &#8211; auch des Sagbaren &#8211; markieren lassen, die den politischen Diskurs dann disziplinieren k\u00f6nnten. Der demgegen\u00fcber nun, auf ausdr\u00fcckliche Anregung des Gerichts selbst, in das Grundgesetz aufgenommene Ausschluss solcher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung ist daf\u00fcr nur ein hilfloser Ersatz, weil die betreffenden Parteien aus diesem Topf sowieso nicht viel oder &#8211; wie im Fall der NPD-Nachfolgepartei Die Heimat, als die Ma\u00dfnahme endlich verh\u00e4ngt wurde &#8211; auch gar nichts bekommen. Und Fanatiker, ob politischer oder religi\u00f6ser Provenienz, trifft man nicht, wenn man ihnen den Geldhahn zudreht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine Partei von der Gr\u00f6\u00dfe der AfD wiederum ist ein Ausschluss von der Finanzierung keine sinnvolle Option, weil diese denselben Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit erfordert wie das Verbot auch und &#8211; wenn dieser Nachweis durch die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbracht w\u00e4re &#8211; nicht ersichtlich ist, warum man ihr dann weiter die rechtliche Chance bel\u00e4sst, ihre auf Beseitigung der bestehenden Ordnung gerichteten Ziele auch durchzusetzen. Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung der in Rede stehenden Partei haben auf diese Weise ihre Funktion gewandelt; mochten sie vorher politisch gegen ein Parteiverbot sprechen, sind sie nun rechtlich seine zentrale Voraussetzung. Gerade dies macht es den Bef\u00fcrwortern eines Antrags leicht, f\u00fcr ihre Sicht auf die rechtliche Ausgangslage zu verweisen; so ist es, sagen sie, doch im Grundgesetz nun einmal geregelt, und gerade f\u00fcr diesen Fall sind die Instrumente doch da. Einige gehen noch einen Schritt weiter und nehmen f\u00fcr den Fall, dass hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Verfassungsfeindlichkeit einer solchen Partei bestehen, sogar eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der antragsberechtigten Organe an, den Antrag zu stellen. Statt einer politischen Antwort wird die Antwort also im Recht gesucht, was man nat\u00fcrlich tun kann, wenn man sich alles weitere Nachdenken in dieser Frage ersparen will.<\/p>\n\n\n\n<p>4.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schwierigkeiten, auch der theoretischen Rechtfertigung, werden offensichtlich, wenn die Partei, um die es geht, bereits eine Mehrheit der W\u00e4hler hinter sich hat oder kurz davor steht, sie zu erringen. Bestimmt man Demokratie, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinen ersten Parteiverbotsentscheidungen getan hat, als Herrschaftsordnung &#8220;auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit&#8221;, lie\u00dfe sich jedenfalls der erste Teil der Bestimmung nicht mehr aufrechterhalten. Unabh\u00e4ngig davon fehlt es an praktischen Erfahrungen, was sich mit dem Verbot einer Partei von der Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung der AfD tats\u00e4chlich erreichen lie\u00dfe. Historische oder aktuelle Vergleichsf\u00e4lle, die man daf\u00fcr heranziehen k\u00f6nnte, gibt es nicht, jedenfalls nicht aus funktionierenden Demokratien. Die NSDAP war entgegen der landl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung der Weimarer Republik als wertrelativistische oder wehrlose Demokratie sowohl in Einzelstaaten wie Hessen, Baden und Preu\u00dfen als auch im Deutschen Reich als Ganzes immer wieder einmal verboten, aber nicht mehr zu einer Zeit, als sie bereits zu einem einflussreichen Faktor des politischen Lebens geworden war. In anderen L\u00e4ndern wie Frankreich, Italien oder Spanien, die das Parteiverbot als rechtliches Instrument kennen, wurde dieses in der Vergangenheit immer nur gegen kleinere oder regionale Parteien wirkungsvoll eingesetzt, nie aber gegen irgendwie relevante. Thailand hat k\u00fcrzlich die gr\u00f6\u00dfte Oppositionspartei verboten, aber nicht nur deshalb wird man es kaum eine funktionierende Demokratie nennen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der wichtigste einschl\u00e4gige Fall, an dem sich die Schwierigkeiten studieren lie\u00dfen, d\u00fcrfte deshalb nach wie vor die T\u00fcrkei sein: Hier traf es im Jahre 1998 die islamisch-konservative &#8220;Wohlfahrtspartei&#8221; (Refah Partisi), die im Jahr zuvor in Person ihres damaligen F\u00fchrers Necmettin Erbakan sogar noch selbst den Ministerpr\u00e4sidenten gestellt hatte. Auf Antrag des Generalstaatsanwalts wurde sie wegen Versto\u00dfes gegen die Prinzipien der laizistischen Republik verboten beziehungsweise, wie es in der Verfassung hie\u00df, &#8220;geschlossen&#8221;. Stellvertretender Vorsitzender der Wohlfahrtspartei war seinerzeit ein gewisser Recep Tayyip Erdogan, der anschlie\u00dfend die AKP als mehr oder weniger leicht erkennbare Nachfolgeorganisation gegr\u00fcndet hat. Auch gegen diese wurde 2008 noch einmal ein Schlie\u00dfungsverfahren eingeleitet, das jedoch die erforderliche Mehrheit im t\u00fcrkischen Verfassungsgericht nun knapp verfehlte; statt wie erforderlich sieben stimmten nur sechs von elf Richtern f\u00fcr ein Verbot. Wie sich die Geschichte von hier aus weiter entwickelt hat, ist bekannt, unter der Herrschaft der AKP ist die T\u00fcrkei heute eine Diktatur. M\u00f6glicherweise h\u00e4tte sich dies verhindern lassen, wenn damals nur ein einziger Richter mehr sich f\u00fcr das Verbot ausgesprochen h\u00e4tte und dieses dann gegebenenfalls mithilfe des Milit\u00e4rs durchgesetzt worden w\u00e4re. Andererseits hatte die AKP bei den Wahlen von 2007 und 2011 jeweils die absolute Mehrheit im Parlament gewonnen. Welches Zeugnis in Demokratie h\u00e4tte ein Verbot der T\u00fcrkei unter diesen Bedingungen ausgestellt?<\/p>\n\n\n\n<p>5.<\/p>\n\n\n\n<p>Von Hans Kelsen, einem der gro\u00dfen Kritiker der Idee der wehrhaften Demokratie, stammt in diesem Zusammenhang der Satz: Eine &#8220;Demokratie, die sich gegen den Willen der Mehrheit zu behaupten, gar mit Gewalt zu behaupten versucht, hat aufgeh\u00f6rt, Demokratie zu sein&#8221;. Zumindest in diesem Punkt d\u00fcrfte er recht gehabt haben. Aber das Problem besteht auch unterhalb dieser Schwelle und tritt Fall eines m\u00f6glichen Verbots der AfD andeutungsweise bereits in den Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Parlamente hervor. Legt man die bisherige, wenngleich nun auch schon \u00e4ltere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die darauf basierenden Regelungen in den Wahlgesetzen zugrunde, verl\u00f6ren alle Abgeordneten der AfD mit Ausspruch des Verbots automatisch ihre Mandate darin. Die \u00fcber ihre Landesliste besetzten Pl\u00e4tze blieben unbesetzt, f\u00fcr die direkt gew\u00e4hlten Abgeordneten m\u00fcssten Nachwahlen stattfinden. Unabh\u00e4ngig von deren Ausgang spiegelten die Parlamente von einem Tag auf den anderen nicht mehr die real bestehenden Mehrheitsverh\u00e4ltnisse, und oft erg\u00e4ben sich auch ganz neue. Im Bund etwa verf\u00fcgten, nimmt man den jetzigen Bundestag als Ma\u00dfstab, CDU\/CSU mit 206 und die SPD mit 120 Sitzen nach dem Wegfall der AfD pl\u00f6tzlich \u00fcber eine Zweidrittelmehrheit, mit deren Hilfe sie die Verfassung \u00e4ndern k\u00f6nnten; durch die Nachwahlen in den 42 Wahlbezirken, in denen die AfD Direktmandate errungen hatte, d\u00fcrfte sich daran wenig \u00e4ndern. Umgekehrt k\u00f6nnte die SPD die Regierung aber auch verlassen, zusammen mit den Gr\u00fcnen (85 Sitze) und der Linkspartei (64 Sitze) eine Koalition bilden und den Kanzler stellen. CDU\/CSU f\u00e4nden sich dann in der Opposition wieder, woran auch der unwahrscheinliche Fall nichts \u00e4nderte, dass sie s\u00e4mtliche nun frei gewordenen Direktmandate f\u00fcr sich erobern k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>In den meisten Bundesl\u00e4ndern d\u00fcrften sich \u00e4hnliche Konstellationen ergeben. Eigentlich m\u00fcsste man dann \u00fcberall neu w\u00e4hlen, was von der verfassungsrechtlichen Ausgangslage her aber nicht ganz leicht zu bewerkstelligen ist und &#8211; im Bund &#8211; nur \u00fcber den erneuten Missbrauch des Instruments der Vertrauensfrage m\u00f6glich w\u00e4re. Darin liegt aber nur die \u00e4u\u00dfere Seite eines Problems, das auch eine innere oder, wenn man will, tiefere hat. Tats\u00e4chlich reagiert der weltweit zu beobachtende Aufstieg des Rechtspopulismus ja auf ein Repr\u00e4sentationsdefizit, weil sich viele B\u00fcrger mit dem, was sie politisch f\u00fcr richtig halten, im bisherigen Parteienspektrum nicht vertreten f\u00fchlten. Dieses Defizit verschwindet nicht, wenn man die Partei verbietet, die es aufgreift und f\u00fcr ihre Zwecke nutzt, sondern w\u00e4chst im Gegenteil proportional zu deren Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung. Vereinigt eine Partei wie die AfD rund ein Drittel, in einzelnen Bundesl\u00e4ndern auch schon zwei F\u00fcnftel der Stimmen auf sich, wird aus der Demokratie im Fall ihres Verbots zwangsl\u00e4ufig eine Zweidrittel- oder Dreif\u00fcnfteldemokratie, in der sich der Rest nicht mehr aufgehoben f\u00fchlt. Wird das Verbot demgegen\u00fcber auf einzelne Landesverb\u00e4nde beschr\u00e4nkt, wirkt es dann gerade und nur in den neuen Bundesl\u00e4ndern, in denen sich viele als &#8220;Ostdeutsche&#8221; sowieso latent zur\u00fcckgesetzt f\u00fchlen und den Eindruck haben, gerade ihre Anliegen und Einstellungen h\u00e4tten im Gesamtstaat kein hinreichendes Gewicht. Ein Verbot der AfD nur hier d\u00fcrfte dem sich darin ausdr\u00fcckenden Ressentiment kaum entgegenwirken, was man nat\u00fcrlich als weiteren Kollateralschaden des Verfahrens in Kauf nehmen mag. Ein Kollateralschaden w\u00e4re es allemal.<\/p>\n\n\n\n<p>6.<\/p>\n\n\n\n<p>Was w\u00e4re demgegen\u00fcber f\u00fcr die Demokratie gewonnen, wenn das Verfahren Erfolg h\u00e4tte? Nat\u00fcrlich w\u00e4re die Partei, deren Verfassungsfeindlichkeit dann amtlich festgestellt w\u00e4re, als politischer Faktor erst einmal ausgeschaltet, die Gefahr des Umschlags in den Autoritarismus gebannt. Das ist, den Realit\u00e4tsgehalt der entsprechenden Bef\u00fcrchtungen unterstellt, nicht gering zu sch\u00e4tzen. Die langfristig entscheidende Frage w\u00e4re allerdings doch, ob es gelingt, diejenigen, die sich dadurch von der Demokratie ausgeschlossen f\u00fchlen, mit dieser auf irgendeine Weise zu vers\u00f6hnen. Sie h\u00e4ngt wesentlich von den langfristigen Folgen ab, die das Parteiverbot selbst h\u00e4tte. Dessen unmittelbare Wirkungen immerhin liegen auf der Hand: Eine Partei mit mittlerweile bereits \u00fcber 70.000 Mitgliedern w\u00fcrde als Organisation aufgel\u00f6st und das Verm\u00f6gen beschlagnahmt, Landr\u00e4te und B\u00fcrgermeister w\u00fcrden aus ihren \u00c4mtern, die der Partei angeh\u00f6rigen Abgeordneten aus den Parlamenten entfernt; sollte die AfD bis dahin tats\u00e4chlich in irgendeinem Bundesland die Regierung stellen, w\u00e4re diese &#8211; auf welchem Wege auch immer &#8211; abgesetzt oder abzusetzen. Nicht nur im letzten Fall, in dem man sich verschiedene Szenarien bis hin zum Einsatz der Bundeswehr vorstellen k\u00f6nnte, d\u00fcrfte dies allerdings ein beachtliches Ma\u00df an nachfolgender Repression bedeuten, \u00fcber das man sich in der derzeitigen Diskussion ebenfalls erstaunlich wenig Gedanken macht: gegebenenfalls gewaltsame Durchsetzung der entsprechenden Ma\u00dfnahmen, Untersagung und Niederschlagung von Protesten und Sympathiekundgebungen (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 VersG), S\u00e4uberung des gesamten \u00f6ffentlichen Dienstes von allen Parteimitgliedern und aktiven Sympathisanten, m\u00f6glicherweise auch verst\u00e4rkter Einsatz eines politischen Strafrechts wie bei der ber\u00fcchtigten Kommunistenverfolgung der 1950er-Jahre, als der heutige Volksverhetzungsparagraph noch die \u00dcberschrift &#8220;Aufhetzung zum Klassenkampf&#8221; trug.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn nicht alle diese Folgen tats\u00e4chlich eintreten m\u00f6gen, liegen sie doch in der inneren Logik eines Instruments, das den Feind als politische Kategorie wieder einf\u00fchrt. Entgegenwirken k\u00f6nnte dem der edukatorische Effekt, den der Ausspruch eines Parteiverbots auch hat und der gerade auf eine &#8211; auch langfristige &#8211; Ver\u00e4nderung der inneren Einstellungen zielt. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat von ihm freilich nicht viel wissen wollen und ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, das Parteiverbot sei nur ein &#8220;Organisations-&#8221; und eben gerade kein &#8220;Gesinnungsverbot&#8221;. Das ist eine ziemlich grandiose Untersch\u00e4tzung der eigenen moralischen Autorit\u00e4t. Tats\u00e4chlich wird, ob man das nun will oder nicht, mit dem Verbot einer Partei auch die politische Gesinnung, f\u00fcr die diese Partei steht, ganz grunds\u00e4tzlich stigmatisiert, sie wird als der Demokratie innerlich fremd gekennzeichnet und aus dem, was man ihre politische Moral nennen k\u00f6nnte, ausgeschlossen. Im Falle der AfD k\u00f6nnte man auf diesen Effekt vor allem mit Blick auf den nicht offen rechtsextremen Teil der Anh\u00e4ngerschaft hoffen, den es nach allen Umfragen auch gibt und den man mit solchen Signalen m\u00f6glicherweise erreichen kann. Das ist allerdings vorerst auch nur eine Hoffnung, weil sich \u00fcber die tats\u00e4chlichen Wirkungen auf die Gesinnung nichts Sicheres sagen l\u00e4sst. Abzuw\u00e4gen w\u00e4ren diese zudem gegen die diskreditierenden Effekte, die eine Verbotsentscheidung in nicht unbeachtlichen Teilen der Bev\u00f6lkerung eben auch h\u00e4tte. Diese d\u00fcrften sich dadurch in ihrer ohnehin vorhandenen Weltsicht best\u00e4tigt sehen, dass hierzulande niemand mehr sagen d\u00fcrfe, was er denkt, und man sowieso nicht einer Demokratie lebe. K\u00f6nnen wir die zur\u00fcckgewinnen, oder sind sie uns egal, solange sie einfach Ruhe geben?<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist zweifelhaft, was f\u00fcr die Demokratie gewonnen w\u00e4re, wenn die Partei verboten w\u00fcrde. Ihre Anh\u00e4nger k\u00f6nnten sich best\u00e4tigt sehen. Gastbeitrag von Uwe Volkmann (Frankfurter Allgemeine Zeitung)<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"template":"","meta":{"inline_featured_image":false,"_members_access_role":[],"_members_access_error":"","_links_to":"","_links_to_target":""},"press_cat":[386],"class_list":["post-14224","press","type-press","status-publish","hentry","press_cat-gastbeitrag"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/press\/14224"}],"collection":[{"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/press"}],"about":[{"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/press"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14224"}],"wp:term":[{"taxonomy":"press_cat","embeddable":true,"href":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/wp-json\/wp\/v2\/press_cat?post=14224"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}