{"id":13647,"date":"2026-08-06T12:33:02","date_gmt":"2026-08-06T10:33:02","guid":{"rendered":"https:\/\/normativeorders.net\/?post_type=press&#038;p=13647"},"modified":"2026-08-06T12:33:03","modified_gmt":"2026-08-06T10:33:03","slug":"wer-muss-wer-kann-wer-darf","status":"publish","type":"press","link":"https:\/\/normativeorders.net\/en\/press\/wer-muss-wer-kann-wer-darf\/","title":{"rendered":"Wer muss, wer kann, wer darf?"},"content":{"rendered":"\n<p>Dieser Sommer ist hei\u00df, sehr hei\u00df sogar. Nach Temperaturen um die 40 Grad im Juni befinden wir uns aktuell wieder in einer Hitzewelle. An seinem Ende wird es vermutlich wieder einmal der hei\u00dfeste Sommer seit Beginn der Wetteraufzeichnungen gewesen sein. Viele Menschen in Deutschland werden in irgendeiner Form unter der Hitze gelitten haben: In Pflegeheimen ohne Klimaanlagen waren bettl\u00e4gerige Pflegebed\u00fcrftige in ihren Zimmern direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt, hinter den offenen, schlecht verschatteten Fenstern der betonierten Schulbauten der Siebzigerjahre mussten Sch\u00fcler bei \u00fcber 32 Grad Raumtemperatur Klassenarbeiten schreiben, obdachlose Menschen fanden nur noch schwer Orte, an denen sie der Hitze entrinnen konnten, und manche Bewohnende aufgeheizter Dachgeschosswohnungen zogen vor\u00fcbergehend in klimatisierte Hotels.<\/p>\n\n\n\n<p>Mittlerweile wird zur Kenntnis genommen, dass Temperaturen in stark versiegelten Stadtgebieten etwa von Berlin und Mannheim in Bodenn\u00e4he, das hei\u00dft, in der H\u00f6he, in der sich kleine Kinder bewegen, w\u00e4hrend extremer Hitzewellen weit \u00fcber 50 Grad liegen. Die gesundheitlichen Folgen der Hitzeexposition k\u00f6nnen gravierend sein, zum Teil sogar lebensbedrohlich. Aktuell liegt die Zahl der Hitzetoten f\u00fcr 2026 nach Sch\u00e4tzung des RKI bereits bei \u00fcber 9800. All dies zeigt, dass unsere Gesellschaft derzeit noch nicht hinreichend auf die &#8211; angesichts des voranschreitenden Klimawandels in Zukunft zunehmenden &#8211; Hitzewellen vorbereitet ist. Ist es aber allein Aufgabe jedes Einzelnen, im Schatten zu bleiben, hinreichend zu trinken und die eigenen vier W\u00e4nde an die Hitze anzupassen, etwa durch den Kauf eines Klimager\u00e4ts? Oder w\u00e4re es nicht auch Aufgabe des Staates, die Menschen vor Hitzegefahren zu sch\u00fctzen?<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) verk\u00fcndete mitten in der gro\u00dfen Hitzewelle im Juni dieses Jahres, Hitzeschutz sei &#8220;Kernaufgabe von L\u00e4ndern und Kommunen&#8221;. L\u00e4nder und Kommunen akzeptieren aktuell offensichtlich, dass ihnen die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Hitzeschutz zugeschoben wird, verweisen hinsichtlich der Umsetzung aber auf die klaffenden Haushaltsl\u00fccken.<\/p>\n\n\n\n<p>Stimmt es aber wirklich, dass ausschlie\u00dflich L\u00e4nder und Kommunen f\u00fcr den Hitzeschutz zust\u00e4ndig sind? Was konkret sind eigentlich die Aufgaben des Staates beim Hitzeschutz? Welche Akteure sind hierf\u00fcr tats\u00e4chlich verantwortlich, und kommen sie ihren Aufgaben derzeit in ausreichendem Umfang nach?<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt Krankheiten, die unmittelbar und erweislich durch Hitze bedingt sind: Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag, Hitzesynkope, Hitzekrampf, Hitzeersch\u00f6pfung, passagere Hitzeerm\u00fcdung und Hitze\u00f6dem. Allerdings lassen sich beim gr\u00f6\u00dften Teil der hitzeassoziierten Krankheits- und Todesf\u00e4lle keine namentlich die Hitze betreffenden Diagnosen stellen. Hitze f\u00fchrt zur Verschlechterung verschiedener Erkrankungen, insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und psychischen Erkrankungen. Dass bei Krankheitsverschlechterung ein Hitzebezug bestand, wird in Arztbriefen und Todesbescheinigungen nahezu nie dokumentiert. Hitzeassoziierte Krankheits- und Todesf\u00e4lle geh\u00f6ren daher zu einer nahezu unsichtbaren Epidemie.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorerkrankungen sind nur eine Ursache f\u00fcr ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr Hitzevulnerabilit\u00e4t. Laut RKI geh\u00f6ren zu den Risikogruppen daneben unter anderem Menschen im h\u00f6heren Lebensalter, S\u00e4uglinge, Kleinkinder, Schwangere, Menschen mit Behinderungen sowie bettl\u00e4gerige, sozial isolierte und obdachlose Menschen. Dar\u00fcber hinaus sind Menschen, die im Freien arbeiten oder Sport treiben, und Arbeitnehmende, die bei hohen Innenraumtemperaturen ihren Arbeitsplatz nicht verlassen k\u00f6nnen, wie zum Beispiel in Medizin- oder Pflegeeinrichtungen, durch Hitze gesundheitlich gef\u00e4hrdet. Bei Menschen, die bestimmte Medikamente einnehmen, kann sich bei hohen Temperaturen deren Wirkung ver\u00e4ndern. Auch die Exposition gegen\u00fcber Luftschadstoffen in Kombination mit Hitze ist gesundheitssch\u00e4dlich. Letztlich stellt Hitze aber f\u00fcr jeden eine potentiell lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr dar. Es gibt Temperaturen, bei denen Menschen schlichtweg nicht \u00fcberleben.<\/p>\n\n\n\n<p>Hitzemorbidit\u00e4t und -mortalit\u00e4t lassen sich schwer in verl\u00e4ssliche Zahlen fassen, auch weil sie individuell stark von Umweltfaktoren und der individuellen Konstitution abh\u00e4ngen. Der Deutsche Wetterdienst verwendet den Begriff der &#8220;gef\u00fchlten Temperatur&#8221; als Ma\u00df f\u00fcr die &#8220;thermische Belastung&#8221; und meint damit die temperaturabh\u00e4ngige physiologische Grundbeanspruchung des K\u00f6rpers. F\u00fcr die gef\u00fchlte Temperatur entscheidend sind auch Windst\u00e4rke, Strahlungsst\u00e4rke, Luftfeuchtigkeit, W\u00e4rmestrahlung aus der Umwelt, Kleidung und die individuelle metabolische Rate.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gef\u00fchlte Temperatur schwankt daher zwischen Menschen, Orten und Situationen erheblich. Diese Faktoren machen es bislang schwierig, Hitze als Gesundheitsgefahr zu quantifizieren. Die aktuellen Zahlen zu hitzeassoziierten Todesf\u00e4llen des RKI sind Sch\u00e4tzungen der saisonalen \u00dcbersterblichkeit, keine nachgewiesenen Einzelf\u00e4lle. Zur Anzahl der Menschen, die 2026 hitzebedingt erkrankt sind oder deren Erkrankung sich hitzebedingt verschlechtert hat, gibt es aktuell keine umfassenden verl\u00e4sslichen Sch\u00e4tzm\u00f6glichkeiten. Das RKI ver\u00f6ffentlicht nur H\u00e4ufigkeiten der Menschen, die aufgrund von typischen Hitzediagnosen, wie Sonnenbrand oder Fl\u00fcssigkeitsmangel, in einer Auswahl von Notaufnahmen vorstellig werden. Umfassendere Daten zu hitzeassoziierten Krankheitsf\u00e4llen werden im Rahmen der KlimaNot-Studie f\u00fcr Herbst 2026 erwartet.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der schwierigen Messbarkeit gilt es zu bedenken, dass extreme, fl\u00e4chendeckende und die gesamte Bev\u00f6lkerung betreffende Hitzewellen aufgrund des Klimawandels zunehmen. Gesundheitssch\u00e4digungen aufgrund von klimatisch bedingter Hitze stellen sich daher im Ergebnis mittlerweile als eine schwer entrinnbare Gesundheitsgefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dar &#8211; mit dosisabh\u00e4ngig potentiell zwangsl\u00e4ufigen unmittelbaren, schwerwiegenden bis t\u00f6dlichen Gesundheitsfolgen, insbesondere f\u00fcr hitzevulnerable Menschen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Staat ist wegen des im Grundgesetz verankerten Grundrechts auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit prinzipiell verpflichtet, die Bev\u00f6lkerung vor Gesundheitsgefahren zu sch\u00fctzen. F\u00fcr das Passivrauchen und Krankheitserreger ist dies anerkannt: Hierauf beruhen der Nichtraucherschutz und der Infektionsschutz. Vergleichbares muss f\u00fcr die hitzebedingten Gesundheitsgefahren gelten. Die Pflicht des Staates endet aber dort, wo sich der Einzelne selbst gegen Gefahren sch\u00fctzen kann: Der selbstbestimmt Handelnde darf sich eigenverantwortlich einem Gesundheitsrisiko aussetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer also als autonomer Erwachsener bei Temperaturen von 40 Grad ein Konzert im Freien besuchen m\u00f6chte, darf dies grunds\u00e4tzlich tun. Eigenverantwortliche Entscheidungen setzen aber voraus, dass das Risiko bekannt ist &#8211; den Staat trifft deswegen die Pflicht, die Bev\u00f6lkerung \u00fcber die hitzebedingten Gesundheitsgefahren und Schutzm\u00f6glichkeiten aufzukl\u00e4ren. Die staatliche Schutzpflicht greift au\u00dferdem dort, wo das Konzept der Autonomief\u00e4higkeit an Grenzen st\u00f6\u00dft und eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit der in ihren Grundrechten betroffenen Personen besteht. Dies ist hitzebezogen grunds\u00e4tzlich in den folgenden drei Bereichen denkbar:<\/p>\n\n\n\n<p>Erstens betrifft dies Bereiche, die dem Einfluss Einzelner von vornherein entzogen sind, in denen also ein umfassender Selbstschutz faktisch gar nicht m\u00f6glich ist. Dies gilt etwa f\u00fcr Pflegeeinrichtungen, Krankenh\u00e4user und \u00e4hnliche Einrichtungen &#8211; da die Bev\u00f6lkerung keinen Einfluss auf den Zustand dieser Einrichtungen hat und nicht darauf verwiesen werden kann, sie in Phasen extremer Hitze nicht zu nutzen, muss der Staat darauf hinwirken, dass die in ihnen versorgten und arbeitenden Menschen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Gesundheitsgefahren durch Hitze nicht ausgesetzt sind. Zum anderen sind in diese Kategorie auch Abh\u00e4ngigkeitssituationen zu fassen, wie sie etwa bei Soldaten und Sch\u00fclern, Asylsuchende, die in Massenunterk\u00fcnften wohnen m\u00fcssen, sowie Strafgefangenen bestehen. Hier trifft den Staat eine besondere Pflicht zum Gesundheitsschutz, weil sich die Personen diesem Verh\u00e4ltnis nicht ohne Weiteres entziehen k\u00f6nnen. Aber auch in staatlichen Einrichtungen, zu deren Besuch niemand gezwungen wird, m\u00fcssen gewisse Hitzeschutzstandards eingehalten werden, damit der Besuch ohne Gesundheitsrisiko m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens gibt es Bereiche, in denen zwar theoretisch M\u00f6glichkeiten des Eigenschutzes bestehen, diese aber tats\u00e4chlich kaum umsetzbar sind. Hierunter fallen etwa die \u00c4nderung der Wohnsituation oder des Arbeitsplatzes. Arbeitsplatz und Wohnung k\u00f6nnen zwar gek\u00fcndigt und somit gewechselt werden, faktisch besteht eine entsprechende Auswahlm\u00f6glichkeit aber &#8211; je nach sozio\u00f6konomischen Voraussetzungen &#8211; nur sehr eingeschr\u00e4nkt. Mieter k\u00f6nnen zwar grunds\u00e4tzlich in ihrer Wohnung eine Klimaanlage nutzen, dies verursacht aber nicht unerhebliche Kosten und heizt je nach Energietr\u00e4ger gegebenenfalls den Klimawandel weiter an. Dies spricht daf\u00fcr, nicht nur von einer Pflicht des Staates auszugehen, die Arbeitgeber zur Einhaltung gewisser Gesundheitsschutzstandards in ihren R\u00e4umlichkeiten zu verpflichten, sondern auch die Vermieter &#8211; die Einzelheiten einer solchen Pflicht m\u00fcssten allerdings noch gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Drittens muss an Lebenssituationen gedacht werden, in denen Personengruppen sich nicht in ausreichendem Ma\u00dfe selbst vor Hitze sch\u00fctzen k\u00f6nnen, weil sie nur \u00fcber eingeschr\u00e4nkte Anpassungskapazit\u00e4ten verf\u00fcgen, die sie wiederum nicht selbst (vollst\u00e4ndig) ausgleichen k\u00f6nnen. In diese Kategorie fallen etwa Minderj\u00e4hrige, insbesondere S\u00e4uglinge und Kleinkinder, pflegebed\u00fcrftige oder &#8211; etwa aus Altersgr\u00fcnden oder aufgrund von Behinderungen &#8211; mobilit\u00e4tseingeschr\u00e4nkte Personen in den eigenen R\u00e4umlichkeiten, die sich der Hitze nicht entziehen k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6ren zudem Personen, die von unfreiwilliger Obdachlosigkeit betroffen sind und aus diesem Grund keinen Zugang zu k\u00fchlen R\u00e4umen haben. Hier greift gerade die Nachrangigkeit der staatlichen Schutzpflicht nicht; der Staat ist verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die das bestehende Defizit ausgleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen drei Bereichen besteht eine besondere aus den Grundrechten resultierende &#8211; und \u00fcber eine reine Aufkl\u00e4rungspflicht deutlich hinausgehende &#8211; Schutzpflicht des Staates, Gesundheit und Leben dieser Personengruppen vor Hitzebelastungen zu sch\u00fctzen. Wie genau der Staat die Bev\u00f6lkerung vor Hitze sch\u00fctzen muss, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern unterliegt dem politischen Spielraum des Gesetzgebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Solange der Staat nicht v\u00f6llig unt\u00e4tig bleibt, h\u00e4tte aller Voraussicht nach auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg &#8211; es ist allgemein fast unm\u00f6glich, mehr staatlichen Schutz in Karlsruhe einzuklagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der evidenten Gesundheitsgefahren, die von Hitze ausgehen, und der daraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten sind die gesetzlichen Vorgaben, die den gesundheitlichen Hitzeschutz direkt adressieren und verpflichtend ausgestalten, bislang rar ges\u00e4t. Vorschriften finden sich vorrangig f\u00fcr die vorsorgende Klimaanpassung: W\u00e4hrend die Landesbauordnungen und das Geb\u00e4udemodernisierungsgesetz Mindestanforderungen an die hitzeresiliente bauliche Beschaffenheit von Geb\u00e4uden vorsehen, er\u00f6ffnet das Baugesetzbuch stadtplanerische M\u00f6glichkeiten, um die Entstehung und Verst\u00e4rkung der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4rmung urbaner Gebiete &#8211; durch teils verbindliche Ma\u00dfnahmen &#8211; zu begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das 2023 erlassene Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) sieht zwar die Pflicht von Bund, L\u00e4ndern und mittelbar auch der Kommunen zur Erstellung von auch Hitzegefahren erfassenden Klimaanpassungsstrategien beziehungsweise -konzepten vor, diesen kommt allerdings keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Erfolgt die Umsetzung kommunaler Klimaanpassungskonzepte nicht, bleibt das KAnG zumindest auf kommunaler Ebene voraussichtlich weitgehend wirkungslos.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum akuten Hitzeschutz finden sich noch weniger direkte gesetzliche Regelungen. Bundesrechtlich gibt es vor allem im Arbeitsschutz Vorschriften zur Ergreifung von Hitzeschutzma\u00dfnahmen, sobald bestimmte Temperaturschwellen \u00fcberschritten werden: Bei einer \u00dcberschreitung der Lufttemperatur im Raum von 26 Grad &#8220;sollen&#8221;, bei einer \u00dcberschreitung von 30 Grad &#8220;m\u00fcssen&#8221; Arbeitgeber Hitzeschutzma\u00dfnahmen ergreifen, wie der Einsatz von Ventilatoren, die Lockerung der Kleidungsregelungen oder die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung. Ab einer Lufttemperatur von 35 Grad im Raum kann die Eignung als Arbeitsraum sogar vollst\u00e4ndig entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Schutz von in Einrichtungen betreuten und versorgten Menschen, wie etwa in Pflegeheimen, Kindertagesst\u00e4tten oder Schulen, gibt es hingegen keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. Mit Blick auf die Schulen sehen die Schulgesetze der L\u00e4nder auch keine konkreten Hitzeschutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Sch\u00fcler, wie &#8220;Hitzefrei&#8221;, vor. Vielmehr wird die Entscheidung hier\u00fcber in der Regel der Schulleitung \u00fcberlassen, die in einigen Bundesl\u00e4ndern immerhin durch einen Erlass der jeweiligen Landesregierung gelenkt wird &#8211; welche sich allerdings in erheblichem Ma\u00dfe von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesetze \u00fcber den \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst kennen zwar die Aufgabe des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes als Pflichtaufgabe der Kommunen, die Regelungen erw\u00e4hnen aber in fast keinem Bundesland den Hitzeschutz. Sie sind au\u00dferdem so vage formuliert, dass auch unabh\u00e4ngig vom Hitzeschutz unklar ist, woraus genau die Aufgabe besteht. Lediglich in Nordrhein-Westfalen wird seit diesem Jahr der Hitzeschutz in der Vorschrift zum umweltbezogenen Gesundheitsschutz erw\u00e4hnt &#8211; aber nur in Form einer Empfehlung, nicht als Pflichtaufgabe.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt l\u00e4sst sich festhalten, dass der Hitzeschutz in der Gesetzgebung bislang unzureichend ber\u00fccksichtigt wird &#8211; insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Bereiche, in denen der Staat einer besonderen Schutzpflicht unterliegt. Vor allem gibt es bislang keine Pflicht zur Aufstellung einrichtungsbezogener Hitzeschutzpl\u00e4ne, in denen der Schutz gegen Hitze vorausschauend geplant und konkrete Ma\u00dfnahmen an bestimmte Temperaturschwellen gekn\u00fcpft w\u00fcrden &#8211; beispielsweise f\u00fcr Kindertagesst\u00e4tten, Schulen, Pflegeheime oder Krankenh\u00e4user.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Warnungen des Deutschen Wetterdienstes l\u00f6sen soweit ersichtlich in keinem Bereich verbindlich festgelegte Folgen aus. Wollen Kommunen in Phasen extremer Hitze Vorgaben f\u00fcr Veranstaltungen im Freien machen &#8211; etwa eine Verschattung oder die Ausgabe von Trinkwasser vorschreiben -, m\u00fcssten sie hierf\u00fcr das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht heranziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der politischen Debatte der letzten Wochen wurde mehrfach &#8211; unter anderem von Bundesumweltminister Schneider und von Regierungssprechern auf der Regierungspressekonferenz am 29. Juni &#8211; darauf verwiesen, dass die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Klimaanpassung und den Hitzeschutz bei den L\u00e4ndern und Kommunen liege. Offen bleibt jedoch zumeist, was mit dem Begriff &#8220;Zust\u00e4ndigkeit&#8221; jeweils konkret gemeint ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit damit auf die Gesetzgebungskompetenzen &#8211; also die Befugnis, neue gesetzliche Regelungen f\u00fcr bestimmte Lebensbereiche einzuf\u00fchren &#8211; angespielt wurde, w\u00e4re die Aussage stark verk\u00fcrzend und im Ergebnis auch nicht zwingend. Das Grundgesetz kennt sowohl Gesetzgebungskompetenzen der L\u00e4nder als auch solche des Bundes. Da das Grundgesetz weder die Klimaanpassung noch den Gesundheitsschutz begrifflich aufgreift, muss auf Kompetenztitel zur\u00fcckgegriffen werden, die den jeweiligen Regelungsbereich anders umschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die vorsorgende Klimaanpassung, wie etwa die Planung hitzeresilienter St\u00e4dte durch die Freihaltung von Kaltluftschneisen im Rahmen der Bauleitplanung, kann sich der Bund auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 GG st\u00fctzen. Auf insgesamt neun der dort katalogartig aufgef\u00fchrten Kompetenztitel berief sich der Bund 2023 bei der Verabschiedung des KAnG; insoweit hat bislang niemand die Kompetenz des Bundes angezweifelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das KAnG wiederum sieht vor, dass die L\u00e4nder Ma\u00dfnahmen der Klimaanpassung ergreifen und dabei auch die Kommunen miteinbeziehen. Wer also auf die Zust\u00e4ndigkeiten von L\u00e4ndern und Kommunen verweist, bezieht sich m\u00f6glicherweise auf die aktuelle Ausgestaltung des KAnG &#8211; trifft damit aber gerade keine Aussage dar\u00fcber, ob der Bund weitergehende Ma\u00dfnahmen der Klimaanpassung regeln d\u00fcrfte. Der Bund d\u00fcrfte sehr wohl das KAnG \u00fcberarbeiten, wenn er der Meinung w\u00e4re, dass es die Klimaanpassung nicht ausreichend steuerte, und so beispielsweise den L\u00e4ndern per Gesetz aufgeben, die Kommunen &#8211; wie bislang &#8211; nicht nur zur Erstellung, sondern auch zur Umsetzung der lokalen Klimaschutzkonzepte zu verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer Gesetze zum akuten Hitzeschutz erlassen d\u00fcrfte, ist eine andere Frage. Bislang gibt es weder auf Bundes- noch auf Landesebene eigene Hitzeschutzgesetze. Auf Bundesebene ist wohl die Ansicht vorherrschend, hierf\u00fcr \u00fcber keine Gesetzgebungskompetenz zu verf\u00fcgen. Das Bundesgesundheitsministerium geht schon seit Jahren davon aus, dass der Bund nur dann im Rahmen der Krankheitspr\u00e4vention t\u00e4tig werden d\u00fcrfe, wenn er den Weg \u00fcber die Krankenversicherung w\u00e4hlt; hier kommt dem Bund die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Ansicht \u00fcbersieht jedoch, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG dem Bund erlaubt, Regelungen f\u00fcr &#8220;Ma\u00dfnahmen gegen gemeingef\u00e4hrliche Krankheiten&#8221; zu erlassen. Mit gemeingef\u00e4hrlichen Krankheiten sind nach herrschender Meinung der rechtswissenschaftlichen Literatur Krankheiten gemeint, die erstens eine gewisse Schwere aufweisen, das hei\u00dft zu schwerer Gesundheitssch\u00e4digung oder zum Tode f\u00fchren k\u00f6nnen, und die zweitens das Potential einer gewissen Verbreitung in sich tragen, also das Potential, eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Menschen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Folgt man der oben ausgef\u00fchrten gesundheitswissenschaftlichen Analyse, sieht man zun\u00e4chst, dass hitzebedingte Gesundheitssch\u00e4digungen hinreichend schwer sind, um dem ersten Kriterium zu gen\u00fcgen. Schwieriger ist es, genau zu bestimmen, wann eine &#8220;gr\u00f6\u00dfere Zahl von Menschen&#8221; betroffen ist. Man kann sicher nicht verlangen, dass der \u00fcberwiegende Teil der gesamten Bev\u00f6lkerung erkranken muss &#8211; und auch nicht, dass jede einzelne Hitzewelle eine &#8220;gr\u00f6\u00dfere Zahl von Menschen&#8221; treffen muss. Der bisherige Verlauf des diesj\u00e4hrigen Sommers zeigt, dass Hitze f\u00fcr immer mehr Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellt, also nicht mehr nur einzelne Risikogruppen betroffen sind: Je l\u00e4nger eine einzelne Hitzewelle andauert, desto mehr heizen sich Geb\u00e4ude auf und desto mehr Menschen sind in Wohnr\u00e4umen, Schulen, Kindertagesst\u00e4tten, Krankenh\u00e4usern und Arbeitsst\u00e4tten betroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Sommer mit mehreren und l\u00e4ngeren Phasen extremer Hitze zunehmen werden, kann der akute Hitzeschutz als Schutz vor gemeingef\u00e4hrlichen Krankheiten eingestuft werden. Es ist deswegen durchaus vertretbar, die Verabschiedung von Bundesgesetzen, die den akuten Hitzeschutz adressieren, f\u00fcr zul\u00e4ssig zu halten. Auch wenn man wie hier davon ausgeht, dass der Bund ein Hitzeschutzgesetz erlassen d\u00fcrfte, w\u00e4ren es am Ende dennoch die L\u00e4nder und Kommunen, die die in Hitzeaktionspl\u00e4nen festgelegten Hitzeschutzma\u00dfnahmen entwickeln und umsetzen m\u00fcssten. Solange aber der Hitzeschutz im Landesrecht nicht ausdr\u00fccklich als Pflichtaufgabe der Kommunen verankert wird, erhalten diese hierf\u00fcr kein Geld vom Land. Angesichts der Haushaltslage der Kommunen verwundert es insofern nicht, dass sich viele Kommunen bislang bei der Umsetzung von Hitzeschutzma\u00dfnahmen zur\u00fcckhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Carsten Schneider betonte zuletzt in den Tagesthemen, dass es ihm als Bundesumweltminister beim Hitzeschutz &#8220;verboten sei, Finanzierung zur Verf\u00fcgung zu stellen&#8221;, verwies aber auf das 100-Milliarden-Sonderverm\u00f6gen, das der Bund an L\u00e4nder und Kommunen aussch\u00fctte. Mit diesem Geld k\u00f6nnten Hitzeschutzma\u00dfnahmen finanziert werden, sagte er. Der Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen St\u00e4dtetags Christian Schuchardt antwortete: Das Geld aus dem Sonderverm\u00f6gen reiche keinesfalls aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Um zu einer dauerhaften L\u00f6sung zu kommen, bei der Hitzeschutz zur gemeinsam zu finanzierenden Aufgabe von Bund und L\u00e4ndern erhoben wird, brauchte es eine Grundgesetz\u00e4nderung. Die hierf\u00fcr erforderliche Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat stellt allerdings eine hohe H\u00fcrde dar. Angesichts der auch in den kommenden Jahren zunehmenden Hitzewellen und den mit diesen einhergehenden Gesundheitsgefahren bleibt dennoch zu hoffen, dass die Gespr\u00e4che in der Regierung und mit den weiteren Fraktionen am Ende erfolgreich verlaufen &#8211; denn schlicht auf L\u00e4nder und Kommunen sowie das Sonderm\u00f6gen zu verweisen, stellt am Ende eine ungen\u00fcgende L\u00f6sung dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Prof. Dr. jur. Andrea Kie\u00dfling ist Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Migrationsrecht an der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt am Main.<\/p>\n\n\n\n<p>Prof. Dr. jur. Jacqueline Lorenzen ist Argelander-Juniorprofessorin f\u00fcr das Recht der Nachhaltigkeit und \u00f6kologischen Transformation an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t Bonn.<\/p>\n\n\n\n<p>Dr. med. Nadja Oster ist Fach\u00e4rztin f\u00fcr \u00d6ffentliches Gesundheitswesen und Fach\u00e4rztin f\u00fcr Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und besch\u00e4ftigt sich seit mehreren Jahren mit kommunalem Hitzeschutz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hitzeschutz als Spielball zwischen Bund, L\u00e4ndern und Kommunen. Ein Beitrag von Andrea Kie\u00dfling, Jacqueline Lorenzen und Nadja Oster. 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