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	<title>Forschungsfeld 4 &#8211; Normative Orders</title>
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	<description>Forschungszentrum der Goethe-Universität Frankfurt am Main</description>
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	<title>Forschungsfeld 4 &#8211; Normative Orders</title>
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		<title>Regulierte Selbstregulierung in rechtshistorischer Perspektive</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2024 12:32:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Stolleis]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Regulierte Selbstregulierung in rechtshistorischer Perspektive</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Stolleis<br></p>



<p>Das Exzellenzclusterprojekt „Regulierte Selbstregulierung in rechtshistorischer Perspektive“ ordnete sich in das Forschungsfeld 4 der ersten Förderperiode als Versuch ein, die Herausbildung normativer Strukturen außerhalb nationalstaatlicher Normierungsgewalt, oder besser: autonom von ihr, aber unter ihrem Schutzschirm, zu analysieren und zugleich Formen der Indienstnahme dieser Autonomie durch den Staat herauszuarbeiten. Forschungsleitend war die Fragestellung, wie sich in historischer Perspektive Normgebung und Normdurchsetzung als staatsexterne Vorgänge abspielten und wie sie zugleich mit staatlicher Regulierungsgewalt interagierten. Mit dieser Betrachtungsweise löste sich dieses Projekt auch von einer hergebrachten rechtshistorischen Perspektive, die sich auf den Staat als Gesetzgeber und als gesetzesvollziehende Instanz konzentrierte. Zugleich erfasste es den grundlegenden, das 19. und 20. Jahrhundert prägenden Konflikt um normative Ordnungen: das Ringen um die Austarierung gesellschaftlicher und staatlicher Gestaltungsansprüche.&nbsp;<br>Dabei wurde regulierte Selbstregulierung als Selbstkoordinierung gesellschaftlicher Akteure verstanden, die wegen ihrer Relevanz zu – wie auch immer inhaltlich aufgeladenen – öffentlichen Interessen in staatliche Programme eingebettet, für staatliche Zielsetzungen instrumentalisiert und einer auf diesen Zweck hin ausgerichteten Regulierung unterworfen wird – einer Regulierung, die über die allgemeine Regulierung marktlichen Verhaltens hinausgeht. Es wurden somit nicht sämtliche Formen gesellschaftlicher Selbstkoordination, nicht jegliche Phänomene der Herstellung rechtlicher Bindungswirkung unter Privaten erfasst, sondern nur jene, die einen – freilich wandelbaren und immer wieder auch in Frage gestellten – Bezug zu Gesichtspunkten übergreifender „Gemeinwohl“-Vorstellungen aufweisen. Die nicht einfach zu ziehenden Grenzen sind jeweils im Einzelfall zu diskutieren.&nbsp;<br>Das Projekt thematisierte regulierte Selbstregulierung als Phänomen des 19. und 20. Jahrhunderts und somit als Erscheinungsform gesellschaftlicher Entfaltung in einem Entwicklungsprozess moderner Staatlichkeit, in welchem auf die Herausbildung eines mehr reaktiven ordnungssichernden Staates die Etablierung eines stärker proaktiven Interventions- und Sozialstaates folgte.&nbsp; Diesem – wenngleich hier vergröbert dargestellten – Entwicklungsgang trug das Projekt Rechnung, indem es die Problemstellung zunächst in einem historischen Zweischritt anging.</p>



<p>Eine erste Tagung war der &#8222;Inkubationsphase&#8220; regulierter Selbstregulierung im 19. Jahrhundert gewidmet (Juli 2009), die darauf folgende Tagung (Juni 2010) befasste sich mit ihren Ausformungen im Interventions- und Sozialstaat des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Die These einer stärkeren etatistischen Überformung im zweitgenannten Zeitabschnitt konnte dabei für zahlreiche gesellschaftliche Teilsektoren bestätigt werden. Dabei griff man auf hergebrachte öffentlich-rechtliche Organisations- und Handlungsformen zurück und modifizierte diese (z.B. aus dem Korporations- und Regalienrecht), teilweise entwickelte man aber auch neue Instrumente und Konzepte bzw. alte gewannen eine völlig neue Gestalt; so wurde das Selbstverwaltungsmodell auf den wirtschaftlichen und sozialen Bereich ausgeweitet. Auf der anderen Seite wurde sichtbar, dass privatrechtliche Formen, vor allem der Verein, stark in die öffentliche Aufgabenerfüllung integriert und mit starken staatlichen Steuerungselementen kombiniert wurden.<br>Für sich genommen sind dies keine neuen rechtshistorischen Erkenntnisse; jene Einsichten allerdings wurden bislang eher auf einer Metaebene formuliert und waren meist von einer einseitigen perspektivischen Grundrichtung geprägt: Entweder ging es um die Genese von Sicherungsformen gesellschaftlicher Freiheit oder um die Herausbildung von Instrumenten staatlicher Regulierung. Die Vorträge haben hingegen nicht nur einen Beitrag dazu geleistet, Regelungsformen regulierter Selbstregulierung in zahlreichen Teilbereichen nachzuweisen, in welchen sie bislang rechtshistorisch nur wenig thematisiert worden sind (dezidiert ausgearbeitet war das Konzept der regulierten Selbstregulierung bisher nur für einen bestimmten Sektor: das Tarifrecht), sie haben vielmehr auch veranschaulicht, dass man die entsprechenden Instrumente in ihrer Bedeutung hinreichend präzise nur als Teile von Regelungsarrangements begreifen kann, in denen Selbst- und Fremdbestimmung gleichermaßen zum Ausdruck kommen. In Bezug auf die moderne Diskussion zu regulierter Selbstregulierung wurde auch deutlich, dass man anders als diese Selbstverwaltung nicht aus dem Bereich der regulierten Selbstregulierung ausschließen kann (weil nur &#8222;mittelbare Staatsverwaltung&#8220;), sondern sie zumindest bis in die 1920er Jahre substantiell als gesellschaftliche Selbstregulierung (wenn auch mit starkem staatlichen Steuerungsanteil) begreifen muss. – Die beiden Tagungsbände liegen gedruckt vor. (Collin, Peter/Bender, Gerd/Ruppert, Stefan/Seckelmann, Margrit/Stolleis, Michael (Hg.) (2011):&nbsp;<em>Selbstregulierung im 19. Jahrhundert – zwischen Autonomie und staatlichen Steuerungsansprüchen</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 259, Moderne Regulierungsregime 1) Frankfurt/M.: Klostermann; Collin, Peter/ Bender, Gerd/Ruppert, Stefan/Seckelmann, Margrit/Stolleis, Michael (Hg.) (2012):<em>&nbsp;Regulierte Selbstregulierung im frühen Interventions- und Sozialstaat</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 270, Moderne Regulierungsregime 2), Frankfurt/M.: Klostermann.)</p>



<p>Auf einer dritten Tagung (Juni 2011) wurde der Blick ausgeweitet auf Phänomene regulierter Selbstregulierung in Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands (mittel- und westeuropäische Staaten, USA). Dabei war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Begriff selbst schon in gegenwartsbezogener Perspektive teilweise mit anderen Bedeutungsgehalten aufgeladen war, teilweise kaum in die Diskussion Eingang gefunden hat. Noch weniger hat er sich als rechtshistorischer Schlüsselbegriff etabliert. Allerdings zeigten die Beiträge, dass es sich um eine durchaus fruchtbare Analysekategorie auch für außerdeutsche Rechtsentwicklungen handelt. Deutlich wurde, dass man in internationaler Perspektive vier Typen regulierter Selbstregulierung unterscheiden kann: liberal-zivilgesellschaftliche (vor allem USA), liberal-&#8222;jakobinische&#8220; (insbesondere Frankreich), korporative (z.B. Italien, Österreich) und kooperative (teilweise Niederlande, Schweden) – freilich unter Berücksichtigung eines erheblichen Gestaltwandels im Laufe der Zeit und mit zahlreichen Mischformen. – Die Beiträge wurden in einem weiteren Tagungsband publiziert. (Collin, Peter/Bender, Gerd/ Ruppert, Stefan/Seckelmann, Margrit/Stolleis, Michael (Hg.) (2014):&nbsp;<em>Regulierte Selbstregulierung in der westlichen Welt des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 290, Moderne Regulierungsregime 4), Frankfurt/M.: Klostermann.)</p>



<p>Auf einer vierten Tagung (Januar 2013) wurde – in Kooperation mit dem LOEWE-Schwerpunkt &#8222;Gerichtliche und außergerichtliche Konfliktlösung&#8220; – eine besondere Form regulierter Selbstregulierung behandelt: die justizielle Selbstregulierung. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass Selbstregulierung üblicherweise vor allem als normsetzende (und teilweise administrative) Selbstregulierung wahrgenommen wird, nicht jedoch in ihren justizmäßigen Ausprägungen. Dabei stellte es sich als zielführend heraus, zwischen Selbstregulierung durch (oder mittels) Justiz und Selbstregulierung der Justiz zu unterscheiden. Die letztgenannte Variante kann als Form funktionaler Ausdifferenzierung des Rechtssystems und rechtsstaatlich gebotener Autonomie angesehen werden und nimmt die Gestalt richterlicher Selbstverwaltung an. Die erste Variante stellt sich als ein (möglicher) Modus der Selbstregulierung gesellschaftlicher Teilsektoren dar; dies wurde vergleichend (Deutschland, England, Frankreich) dargestellt für die justizmäßige nichtstaatliche und halbstaatliche Konfliktlösung im arbeitsrechtlichen Bereich. – Der daraus hervorgehende Tagungsband wurde im Anschluss an die Projektlaufzeit noch weiterbearbeitet und fertiggestellt. (Collin, Peter (Hg.) (2016):&nbsp;<em>Justice without the State within the State. Judicial Self-Regulation in the Past and Present</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 295, Moderne Regulierungsregime 5), Frankfurt/M.: Klostermann.)</p>



<p>Daneben wurden die Arbeiten an einem Quellenband abgeschlossen, der Bereiche regulierter Selbstregulierung behandelt, welche in den Tagungsbänden nicht oder nur in knapper Form bearbeitet werden. Dies betrifft beispielsweise die Pflege von Flussinfrastrukturen durch Wassergenossenschaften, die Elektrizitätswirtschaft, die private Wohlfahrt, den halböffentlichen Finanzsektor (Sparkassen und Kreditgenossenschaften) und das Eisenbahnwesen. Für jeden dieser Sektoren werden die einschlägigen Rahmenregelungen abgedruckt, d.h. die gesetzlichen Vorschriften wie auch das untergesetzliche Normenmaterial (z.B. Mustersatzungen, administrative Richtlinien, Rahmenvereinbarungen). Bestandteil eines jeden Kapitels ist eine ausführliche Einleitung, die die schon vorhandene Forschung aufarbeitet und dem Leser in die Problematik des jeweiligen Sachgebiets einführt. Der behandelte Zeitraum erstreckt sich von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum Ende der Weimarer Republik. – Die Arbeiten zu dem Band wurden noch während der Projektlaufzeit abgeschlossen und sind anschließend erschienen. (Collin, Peter (2014):&nbsp;<em>Treffräume juristischer und ökonomischer Regulierungsrationalitäten</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 286, Moderne Regulierungsregime 3) Frankfurt/M.: Klostermann.) Weitere Veröffentlichungen sind in der Publikationsliste vermerkt.<br>Gesamtergebnis des Projekts ist eine umfassende Aufarbeitung der rechtlichen Erscheinungsformen regulierter Selbstregulierung im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Sichtbar gemacht werden die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Instrumentensets. Erkennbar wird die Einbettung in zeitgenössische Schlüsseldebatten z.B. zu Selbstverwaltung, (Privat-)Autonomie, Wirtschaftsdemokratie und Subsidiarität. Als markantes Ergebnis erscheint die starke Affinität kollektiver gesellschaftlicher Akteure zu öffentlich-rechtlichen Organisationsformen, welche amtliche Dignität, obrigkeitliche Befugnisse und verlässlichere Finanzierung versprachen. Der damit einhergehende stärkere Staatseinfluss wurde zwar problematisiert, war aber kein grundlegendes Hindernis. Der Blick auf Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands hat gezeigt, das regulierte Selbstregulierung ein Signum moderner Gesellschaften ist, ihre Ausgestaltung jedoch variiert, und zwar nicht nur in Abhängigkeit davon, wie &#8222;stark&#8220; der Staat ist, wie z.B. beim Vergleich von Deutschland und Frankreich deutlich wird.</p>



<p>Weitere Informationen zur Fortführung des Projekts nach Ende der ersten Laufzeit des Exzellenzclusters:&nbsp;<a href="https://web.archive.org/web/20220520094341/https://www.rg.mpg.de/forschung/regulierte-selbstregulierung-in-rechtshistorischer-perspektive">https://www.rg.mpg.de/forschung/regulierte-selbstregulierung-in-rechtshistorischer-perspektive</a></p>
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		<title>Zivilverfassungen in der Weltgesellschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Nov 2024 12:33:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Gunther Teubner]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Zivilverfassungen in der Weltgesellschaft</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Gunther Teubner</p>



<p>Das Projekt beschäftigte sich mit zwei Fragen: Lassen sich jenseits des Nationalstaats konstitutionelle Prozesse im globalen Raum identifizieren? Lassen sich jenseits des Nationalstaats Verfassungselemente in nicht-staatlichen, gesellschaftlichen, „privaten“ globalen Kontexten identifizieren? Das Ziel war empirische und normative Voraussetzungen der Verfassung transnationaler privater Regimes zu klären.</p>



<p>Die Verfassung der Weltgesellschaft verwirklicht sich nicht exklusiv in den Stellvertreter-Institutionen der internationalen Politik, sie kann aber auch nicht in einer alle gesellschaftlichen Bereiche übergreifenden Weltverfassung stattfinden, sondern sie entsteht inkrementell in der Konstitutionalisierung einer Vielheit von autonomen weltgesellschaftlichen Teilsystemen.</p>



<p>Die Frage nach der „horizontalen“ Grundrechtswirkung im transnationalen Raum, also die Frage, ob Grundrechte nicht nur staatlichen, sondern auch privaten Akteuren unmittelbare Verpflichtungen auferlegen, nimmt sehr viel dramatischere Dimensionen an, als sie im nationalen Raum je hatte. Hier fehlt es an der Allgegenwart nationalstaatlichen Handelns und nationalstaatlichen Rechts, so dass die herkömmlichen dogmatischen Konstrukte der state action und der strukturellen Grundrechtswirkung nur in wenigen Konstellationen greifen. Auf der anderen Seite regulieren transnationale Privatakteure, insbesondere multinationale Unternehmen, ganze Lebensbereiche, so dass der Frage nicht mehr ausgewichen werden kann, wie es mit der Geltung von Grundrechten in privaten transnationalen Ordnungen steht.</p>



<p>In verschiedenen globalen Regimes sollten die zwei Thesen der regimespezifischen Organisationsverfassung und der ebenso regimespezifischen Grundrechtsgeltung im Detail geprüft werden. Im Vordergrund stand die Frage eines globalen Verfassungspluralismus – Heteronomie oder Autonomie der gesellschaftlichen Konstitutionalisierungsprozesse? Inwieweit handelt es sich dabei um die konstitutionelle Selbstorganisation globaler Regimes? Inwieweit werden hier den transnationalen Regimes von außen her verfassungsrechtliche Normen oktroyiert? Oder handelt es sich um ein komplexes Zusammenspiel interner Selbstorganisation und externer konstitutioneller Vorgaben? Das führt letztlich auf die Frage, ob ein universaler, wenngleich fragmentierter, „politischer“ Verfassungsbegriff auch für die Weltgesellschaft Sinn macht oder ob stattdessen nur eine Vielheit von Partikularverfassungen der Eigenrationalität und Eigennormativität autonomer weltgesellschaftlicher Sektoren zu erwarten ist, deren Integration dann zum Hauptproblem eines weltgesellschaftlichen Konstitutionalismus wird.</p>



<p>Endresultat sind hauptsächlich zwei sich gegenseitig ergänzende Monografien. Prof. Teubner befasste sich mit dem Thema der globalen Zivilverfassungen primär aus einer juristischen Perspektive. Prof. Kjaer nahm eine eher sozialwissenschaftlichen Perspektive ein. Erreicht wurde damit eine intensive wechselseitige Beeinflussung der Disziplinen und zugleich eine Vertiefung innerhalb der jeweiligen Disziplin.<br><br>Prof. Teubners Forschungen über gesellschaftlichen Konstitutionalismus in der Globalisierung knüpften an eine Reihe von öffentlichen Skandalen an, die in den letzten Jahren die „Neue Verfassungsfrage“ aufgeworfen haben. Menschenrechtsverletzungen durch multinationale Unternehmen, Korruption im Medizin- und Wissenschaftsbetrieb, Bedrohung der Meinungsfreiheit durch private Intermediäre im Internet, massive Eingriffe in die Privatsphäre durch Datensammlung privater Organisationen und mit besonderer Wucht die Entfesselung katastrophaler Risiken auf den weltweiten Kapitalmärkten – sie alle werfen Verfassungsprobleme im strengen Sinne auf. Ging es früher um die Freisetzung der politischen Machtenergien des Nationalstaats und zugleich um ihre wirksame rechtsstaatliche Begrenzung, so geht es in der Neuen Verfassungsfrage darum, ganz andere gesellschaftliche Energien, besonders sichtbar in der Wirtschaft, aber auch in Wissenschaft und Technologie, in der Medizin und in den neuen Medien, freizusetzen und diese in ihren destruktiven Auswirkungen wirksam zu beschränken. Konstitutionalismus jenseits des Nationalstaats – das heißt zweierlei: Die Verfassungsprobleme stellen sich außerhalb der Grenzen des Nationalstaats in transnationalen Politikprozessen und zugleich außerhalb des institutionalisierten Politiksektors in den „privaten“ Sektoren der Weltgesellschaft. Prof. Teubners Forschungen beschäftigten sich im Projekt mit den folgenden Komplexen: (1) Gesellschaftliche Teilverfassungen im Nationalstaat, (2) Transnationale Verfassungssubjekte: Regimes, Organisationen, Netzwerke, (3) Transnationale Verfassungsnormen: Funktionen, Regelungsbereiche, Prozesse, Strukturen (4) Transnationale Grundrechte: Horizontalwirkung (5) Kollision und Vernetzung transnationaler Verfassungen.<br><br>Prof. Kjaer rekonstruierte die historische Evolution von staatlichen und transnationalen Verfassungsstrukturen, besonders das Verhältnis zwischen der Globalisierung moderner Staatlichkeit und der Entstehung von privaten und öffentlichen transnationalen Verfassungsstrukturen, von der Europäischen Union über die Welthandelsorganisation bis zu Multinationalen Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen. Ein besonderer Schwerpunkt war das Verhältnis zwischen den Dekolonisierungsprozessen in der Mitte der 20. Jahrhundert und der Entstehung neuartiger privater und öffentlicher Formen von global governance. Im Anschluss daran wurde eine Rekonstruktion des Verfassungsbegriffes unternommen, um einen zeitgemäßen Verfassungsbegriff zu entwickeln.<br><br><strong>Zu den wichtigsten Publikationen im Forschungsprojekt zählen:&nbsp;<br></strong>Teubner, Gunther (2012):&nbsp;<em>Verfassungsfragmente: Gesellschaftlicher Konstitutionalismus in der Globalisierung</em>, Berlin: Suhrkamp.&nbsp;<br>Poul Kjaer (2014):&nbsp;<em>Constitutionalism in the Global Realm – A Sociological Approach</em>, London: Routledge.<br>Poul Kjaer (2010):&nbsp;<em>Between Governing and Governance: On the Emergence, Function and Form of Europe&#8217;s Post-national Constellation</em>, Oxford: Hart Publishing.<br><br><strong>Zu den wichtigsten Veranstaltungen zählen:&nbsp;</strong><br>„After the Catastrophe? International Conference on Economy, Law and Politics in Times of Crisis”, Thursday 25 March &#8211; Saturday 27 March 2010, Goethe University Frankfurt.<br>International Conference “Transnational Societal Constitutionalism”, Torino, 17-19 May 2012.</p>
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		<title>Exterritorialisierung normativer Ordnungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2024 12:35:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. Dr. Joachim Zekoll]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Exterritorialisierung normativer Ordnungen</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. Dr. Joachim Zekoll</p>



<p>The project which began as a search for and evaluation of various facets of “extraterritoriality” emerged into a significantly more complex undertaking aimed at locating and assessing the various manifestations of transnational legal authority. The results are published in: Handl, Gunther/ Zekoll, Joachim/ Zumbansen, Peer (Eds.) (2012):<em>&nbsp;Beyond Territoriality: Transnational Legal Authority in an Age of Globalization</em>&nbsp;(Series: Queen Mary Studies in International Law, Vol. 11) Leiden/Boston: Brill.&nbsp;<br><br>By taking “extraterritoriality,” the touchstone for the traditional, state-centered allocation of transnational legal authority as the conceptual starting point, the project sought to trace the evolution of transnational legal authority in the course of globalization. In this respect, the project provided an accurate and up-to date map of changes in legal governance with regard to a number of fairly representative and important topics. The project’s aggregate findings thus help us to address the larger constitutive picture, namely that of the evolving global governance structure, and the extent to which the modern system of states is yielding to postmodern forms of configuring political space.</p>



<p>It is with these considerations in mind that individual contributions to the project paid special attention to any shift in transnational legal authority away from the state. More specifically, the various parts describe present-day transnational legal authority in terms of whether it is being exercised unilaterally or multilaterally; is minimally internationally coordinated or formally institutionalized; reflects a traditional state-centered as against a supra-national or “privatized&#8220; approach; and, finally, emanates from a single as against a multiple-layered normative system.<br><br>The project traced the evolution of transnational legal authority from being an exceptional derogation from the territoriality principle by offering a basic definitional part on jurisdiction and communities; a review of the implications for modern “globalized” society of jurisdictional concepts and practice in medieval times; and an introduction to the post-modern, present-day phenomenon of transnational legal pluralism, namely spatially co-existing and overlapping normative legal systems, involving both states and non-state actors in the making and application of transnational legal norms.<br>The project also evaluated prototypical transnational applications of domestic law, i.e. direct emanations of the assertion of territorial sovereignty. Without pretending to cover all possibly relevant scenarios, several different contexts, such as the application of domestic environmental laws were analyzed to illustrate the inevitability of “extraterritorial” jurisdictional effects associated with (routine) governmental acts within state territory.&nbsp;</p>



<p>Another part addressed the phenomenon of transnational authority based on – direct or indirect – transfers or “leakage” of constitutional norms, fundamental rights or human rights norms and/or basic governance concepts. Furthermore, situations were examined in which transnational legal authority is exercised in relation to real or virtual exterritorial spaces, thus is subject to special legal regimes, such as maritime law, or gives rise to special jurisdictional considerations as is the case with cyberspace and the emergence of a – real or only alleged – lex digitalis.</p>



<p>Finally, the focus shifted to the emergence of transnational governance structures which, though rooted in the state system, display a high degree of international substantive coordination as well as institutional developments. Several “case studies” focusing, inter alia, on capital market regulation, international investment regimes and arms control confirmed the assumption that transnational authority is being increasingly shared by the states with autonomous institutional structures and processes.<br><br>The findings of this joint research are multifaceted. This is in significant part due to the research topics, which follow different rule-making dynamics and the approach taken by the individual scholar to examine the heterogeneous subject matter areas. As Per Zumbansen, one of the editors of the volume, puts it (at 553 et seq.): “While for many of the authors represented in this volume, the state continues to be the primary reference framework for the creation and implementation of the applicable norms, other scholars in this book understand references to the state’s legal authority as less definitive. At the same time, both groups of authors testify to the many ways in which national legal systems have been adapting to the growing number of border-crossing legal conflicts. Defining and comprehensively explaining the ‘nature’ of this adaptation process is what can arguably be seen to be at the heart of the yet not fully resolved conundrum of ‘globalization and the law’. The differences in value assigned to the ‘state as container’ by the here collected legal authors reflect on the wealth of approaches toward unpacking this complex relationship. As shines through some of the contributions to this volume, this has long ceased to be un champ de recherche alone for lawyers. Importantly, explorations into the relevance of territoriality for an understanding of today’s legal systems have been at the centre of a number of other disciplines for quite some time.”&nbsp;<br>And, indeed the inclusion of and cooperation with other disciplines, such as political science and anthropology, appear to be indispensable prerequisites for an even better understanding of the evolving nature and dynamics of transnational norm production.<br><br><strong>The following individuals cooperated in and contributed to this project:&nbsp;<br></strong>Adeno Addis (Tulane Law School, New Orleans), Larry Catá Backer (Pennsylvania State University, University Park), Michael Bothe Goethe University, Frankfurt); Eric Dannemaier, Indiana University Robert H. McKinney School of Law, Indianapolis), Martin Davies (Tulane Law School, New Orleans), Onnig Dombalagian (Tulane Law School, New Orleans) James Gordley (Tulane Law School, New Orleans), Günther Handl (Tulane Law School, New Orleans), Rainer Hofmann (Goethe University, Frankfurt), Stefan Kadelbach (Goethe University, Frankfurt), Imelda Maher (University College, Dublin), Jonathan Nash (Emory University School of Law, Atlanta), Alexander Peukert (Goethe University, Frankfurt), Eckard Rehbinder (Goethe University, Frankfurt), Edward Sherman ((Tulane Law School, New Orleans), Friedl Weiss (Univeristy of Vienna) and Peer Zumbansen (Osgoode Hall Law School, Toronto).<br><br>Most of these scholars participated in <strong>two preparatory conferences/workshops</strong>, the first in December 17-18th 2008 at Goethe-University Frankfurt, entitled “The Extraterritoriality Project &#8211; A &#8218;Work in Progress&#8217;” and a follow-up conference in New Orleans 12-14th November 2009 in cooperation with Tulane Law School.</p>
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		<title>Strafen, Sanktionen und andere Durchsetzungsinstrumente normativer Ordnungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Nov 2024 12:35:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. Dr. Klaus Günther und Prof. Dr. Cornelius Prittwitz]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Strafen, Sanktionen und andere Durchsetzungsinstrumente normativer Ordnungen</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. Dr. Klaus Günther und Prof. Dr. Cornelius Prittwitz</p>



<p>Das Völkerstrafrecht spielt eine herausragende Rolle bei der Herausbildung internationaler Rechtsnormen, vor allem der Menschenrechte, und ihrer Sanktionierung. Umstritten ist die Frage seiner Legitimation oder auch die Frage seines Strafzwecks. So sehr die Legitimatät des Völkerstrafrechts aus den ersten Blick evident zu sein scheint, so kontrovers sind jedoch die Rechtfertigungen für die Sanktionen, vor allem der Übelszufügung in Form der Strafe. Hier versucht das Projekt, eine Antwort zu finden. Hierzu hat das Teilprojekt von Günther und Reuss einen neuen Vorschlag gemacht. Das Teilprojekt von Prittwitz und Alatovic hat die Kontroverse um die Strafzwecke des Völkerstrafrechts zum Anlass genommen, die Fragwürdigkeit eines normativistischen Zugriffs auf das Strafen und seine Rechtfertigungen kritisch zu diskutieren.<br><br>Die herkömmlichen Strafzwecke des nationalen Rechts, namentlich: Vergeltung (Schuldausgleich), Sicherung, Resozialisierung, individuelle und kollektive Abschreckung oder Stärkung des Normbewusstseins, zur Legitimation von Strafverfahren, -verhängung und -vollstreckung lassen sich nicht bruchlos auf das Völkerstrafrecht übertragen. Dies wird von Teilen des Schrifttums auch bereits ähnlich gesehen, nicht jedoch von den Gerichten. In einem ersten Schritt wurden daher in dem Projekt die spezifischen normativen, rechtstheoretischen und empirisch-kriminologischen Hintergründe des Völkerstrafrechts untersucht, die sich von den entsprechenden Hintergründen des nationalen Strafrechts stellenweise fundamental unterscheiden. Angesicht dieses Diskussionsstandes ließen sich im Anschluss zwei verschiedene Wege einschlagen. Der erste (a) besteht in einer Weiterentwicklung der Straftheorien mit spezifischen Modifikationen für das Völkerstrafrecht, die letztlich auf Argumenten der Gerechtigkeit basieren. Der zweite Weg (b) führt dazu, die Möglichkeit einer allgemeingültigen Legitimation des Völkerstrafrechts überhaupt zu bestreiten und seine Legitimation stärker als eine partikulare und kontextabhängige zu begreifen. Ohne den Weg einer universellen Rechtfertigung über normative Gründe beschreiten zu können, beruht das Völkerstrafrecht auf einem breiten faktischen Konsens (u.a. auch in der Rechtspraxis), seine Legitimität besteht darin, dass die Adressaten die Rechtsnormen als Handlungsgründe anerkennen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die faktische Legitimität niemals absolut, sondern immer nur begrenzt ist, also nicht von allen Adressaten getragen wird. Dies läuft nicht wie unter (a) auf eine normative, sondern auf eine realistisch-pragmatische Theorie des Völkerstrafrechts hinaus.<br><br>(a) Teilprojekt Günther/Reuss: Ein Vergleich der Erwartungen an das Völkerstrafrecht und der klassischen Zwecke ergibt, dass keiner der Zwecke in seiner herkömmlichen Form mehr vollständig überzeugen kann und insbesondere den absoluten Straftheorien eine Absage erteilt werden muss. Stattdessen lässt sich das Völkerstrafrecht gemessen an seinem eigenen Anspruch, die Menschenrechte vor schwersten und massiven Verletzungen zu schützen, nur noch als ein präventives Schuldstrafrecht legitimieren, das dabei aber auch gleichzeitig die Menschenrechte des Angeklagten und des verurteilten Straftäters in seinen Schutzbereich einbeziehen muss. Sein Ziel kann daher überhaupt nur noch die Stärkung eines globalen, zivilgesellschaftlichen Bewusstseins von der Geltung und Achtung der Menschenrechte sein. Der herkömmliche Zweck der positiven Generalprävention, also der Zweck der Stärkung von Normgeltungsvertrauen, muss daher entsprechend modifiziert werden. Gestärkt werden muss durch das Völkerstrafrecht nicht das Geltungsvertrauen in eine beliebige staatliche Ordnung, so die herkömmliche Sicht, sondern das Bewusstsein von der im Zweifel auch überstaatlichen globalen Geltung der Menschenrechte. Diese sind im Konfliktfall gegen menschenrechtsfeindliche staatliche Ordnungen zu verteidigen, oder dürfen zumindest nicht in Befolgung staatlicher Normenbefehle verletzt werden. Der Imperativ des Völkerstrafrechts fordert also gerade dazu auf, den Geltungs- und Befolgungsanspruch staatlicher Ordnungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerstehen, statt sich ihnen anzupassen. Das so zu erzeugende oder zu befestigende Bewusstsein dient daher zum einen der Prävention vor der Errichtung autoritärer menschenrechtsfeindlicher Regimes, soll aber zum anderen auch gegenüber schon oder noch bestehenden Regimes deren normative Wirkungsmacht eingrenzen. Denn es errichtet mit seinem Verfahren und seinen Schuldsprüchen einen Appell an alle Weltbürger/innen, den von diesen Regimes ausgehenden menschenrechtsfeindlichen Imperativen zu widerstehen. Dadurch und durch die Verfolgung auch der Spitzen solcher Regimes delegitimiert und dekonstruiert es zugleich deren Autorität als legitime Rechtsquelle, d.h., als legitime Instanzen der Normsetzung.<br><br>(b) Teilprojekt Prittwitz/Alatovic: Blickt man auf das Völkerstrafrecht als faktisch akzeptiertes Recht, statt nach einer normativ begründeten Legitimation zu suchen, so zeigt sich, dass diese Akzeptanz nicht allgemein gegeben ist – und hier u.a. mit dem Prinzip der Staatensouveränität kollidiert (so sind z.B. einige Staaten dem Rom-Statut zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes nicht beigetreten). Aus dieser Perspektive besteht die Funktion des Völkerstrafrechts – wie des Rechts generell – darin, allgemeine Verhaltensnormen gegen den Willen derjenigen durchzusetzen, die es nicht akzeptieren – also insofern zum Teil ohne Legitimation –, notfalls mit Zwangsmitteln. In der Spannung zwischen den beiden Teilprojekten (a) und (b) wiederholt sich der rechtstheoretische Gegensatz zwischen Naturrecht und Naturrechtskritik, sowie auf der Ebene der politischen Theorie der Gegensatz zwischen Institutionalisten und Realisten. Eine entsprechende pragmatisch-realistische Theorie des Rechts wurde in der Dissertation von Samir Alatovic entfaltet. Das darin entwickelte Hauptargument lautet, dass sich der Widerspruch zwischen individuellen Rechten und der Allgemeingültigkeit des Rechts auf normativer Ebene nicht auflösen lässt. Das Recht ist nicht nur, aber auch ein gewalttätiger Akt gegen diejenigen, die sich nicht an menschengemachte Regeln halten wollen, und die diese Regeln auch nicht als gerechtfertigte anerkennen müssen. Aus normativer Perspektive steht das Völkerstrafrecht auf festem normativen Grund und verstrickt sich nur in der Praxis in Aporien – aus einer pragmatischen Perspektive sind diese Aporien nur scheinbare und selbst das Völkerstrafrecht, das Straftaten verfolgt, die alle Menschen eigentlich auch verdammen müssten, kann den Widerspruch zwischen normativem Anspruch und legitimierender Akzeptanz nicht ganz überwinden. Die Lehre für das Völkerstrafrecht sollte sein, diesen Widerspruch anzunehmen und um Akzeptanz zu werben. In praktischer Hinsicht gelangt diese Position somit zu einer ähnlichen Einschätzung wie Teilprojekt (a): Das Völkerstrafrecht sollte die faktische Akzeptanz der Menschenrechte auf internationaler Ebene weiter fördern und sich in seiner Wirkung stärker auf den erzieherischen Charakter berufen, statt auf den sanktionierenden.&nbsp;<br><br><strong>Eine Auswahl der wichtigsten aus dem Projekt hervorgegangenen Publikationen umfasst:&nbsp;</strong><br>Günther, Klaus / Reuss, Vasco (2014): „Die Legitimation des Völkerstrafrechts in Deutschland. Völkerstrafrecht als Bürgerstrafrecht“, in: Christoph Safferling/ Stefan Kirsch (Hg.),&nbsp;<em>Völkerstrafrechtspolitik. Praxis des Völerstrafrechts</em>, Berlin/Heidelberg: Springer, 127-164.&nbsp;<br>Prittwitz, Cornelius (2012): „Die Rolle des Strafrechts im Menschenrechtsregime“, in: Arno Pilgram u.a. (Hg.),&nbsp;<em>Einheitliches Recht für die Vielfalt der Kulturen</em>, Münster: LIT Verlag, 23-39.&nbsp;<br>Reuss, Vasco (2012):&nbsp;<em>Zivilcourage als Strafzweck des Völkerstrafrechts. Was bedeutet positive Generalprävention der globalen Zivilgesellschaft?</em>&nbsp;(Reihe: Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen &#8211; Kleine Schriften, Bd. 28), Münster: LIT Verlag.</p>
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		<title>Das Völkerrecht und seine Wissenschaft, 1789-1914</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Nov 2024 12:36:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Stolleis]]></description>
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<h2 class="wp-block-heading">Das Völkerrecht und seine Wissenschaft, 1789-1914</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Stolleis</p>



<p>Das Projekt untersuchte paradigmatische Veränderungen rechtlicher Strukturen in den internationalen Beziehungen im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Von Interesse waren sowohl Völkerrechtspraxis als auch Völkerrechtswissenschaft. Das Ziel lag darin, in einem interdisziplinären Forschungszusammenhang das Völkerrecht als einen eigenen Typus normativer Ordnung zu begreifen und seine historischen Strukturmerkmale zu analysieren: Welche Ziele und Werte konstituiert das Völkerrecht des 19. Jahrhunderts? Wer waren die Akteure und welcher juristischen Instrumente bedienten sie sich? In welcher Form universalisierten sich globale Normen und Ordnungen?<br><br>Als Ergebnis stellte sich dabei heraus, dass die internationalen Strukturen im Forschungszeitraum eine bemerkenswerte Entwicklung aufweisen: Zwischen dem Ende des Ancien Régime und bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs entwickelte sich das Völkerrecht von einem Koexistenz- zu einem Kooperationsrecht. Neue internationale Regimes zur Regulierung von mannigfaltigen politischen, sozialen und ökonomischen Interessen wurden gegründet, die Staatenbeziehungen verrechtlichten sich; zugleich waren aber auch Bereiche zu beobachten, in denen Rechtsvermeidung dominierte (Staatsschulden; Interventionsrecht). Heute noch gültige Prinzipien wie die Grundrechte der Staaten oder die internationale Gemeinschaft traten hervor. Zwischenstaatliche Organisationen begannen, die internationalen Beziehungen zu gestalten. Dabei lässt sich sowohl eine Trennung des Völkerrechts von der Moral als auch die Übernahme von Tätigkeitsfeldern beobachten, die eine &#8222;Moralisierung&#8220; des Rechts bedeuten.<br><br>Dieser Wandel in der Völkerrechtspraxis wird publizistisch begleitet, forciert und reflektiert durch zahlreiche Völkerrechtswissenschaftler. Neben einzelnen Autoren, von denen nur beispielhaft Georg Friedrich von Martens, Theodor Schmalz, Julius Schmelzing, Friedrich Saalfeld, Carl Baron Kaltenborn von Stachau, Robert von Mohl, Henry Wheaton, August Wilhelm Heffter, August von Bulmerincq, Carl Bergbohm, Johann Caspar Bluntschli, Leopold Neumann, James Lorimer, William Edward Hall, Fedor Fedorowitsch von Martens, Carlos Calvo, Henry Bonfils, Franz von Liszt, John Westlake, Frantz Despagnet und Lassa Oppenheim genannt werden sollen, zeugt insbesondere die Gründung des Institut de Droit International von Bedeutung und Einfluss der Wissenschaft auf das sich neu erfindende völkerrechtliche Normensystem.<br><br>Die Analyse der wissenschaftlichen Begleitung des Verrechtlichungsprozesses durch die völkerrechtswissenschaftlichen und staatswissenschaftlichen Autoren war hierbei ein besonderes Anliegen der Forschungen der Projektgruppe: Sie kommentierten die im Verlauf des 19. Jahrhunderts erfolgten Institutionalisierungen und begleiteten die Prozesse der Aushandlung einer internationalen normativen Ordnung in ihren zeitgenössischen Interpretationen und historischen Narrativen. Dabei entwarfen sie oft affirmative, selten alternative Ordnungsvorstellungen. Die Frage nach universalistischen Gerechtigkeitsansprüchen einer Weltordnung, sei es ausgehend von der Völkermoral oder der Forderung nach gleichen Verträgen bis hin zur Abwicklung von Staatsbankrotten, die sich in und durch Völkerrecht vollzogen, stellte sich hierbei als ein Aspekt heraus, genauso wie die Entstehung und Etablierung allgemeiner Rechtsprinzipien des Völkerrechts unter Berücksichtigung des zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurses.<br><br><strong>Die Ergebnisse liegen in Form mehrerer Monographien und Sammelbände vor. Zu den wichtigsten zählen:&nbsp;<br></strong>Nuzzo, Luigi/Vec, Miloš (Hg.) (2012):&nbsp;<em>Constructing International law – The Birth of a Discipline</em>&nbsp;(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 273), Frankfurt/M.: V. Klostermann, XVI, 545 S.&nbsp;<br>Heimbeck, Lea (2013):&nbsp;<em>Die Abwicklung von Staatsbankrotten im Völkerrecht. Verrechtlichung und Rechtsvermeidung zwischen 1824 und 1907</em>, (Studien zur Geschichte des Völkerrechts), Baden-Baden: Nomos.<br>Stefan Kroll (2012):&nbsp;<em>Normgenese durch Re-Interpretation. China und das europäische Völkerrecht im 19. und 20. Jahrhundert</em>&nbsp;(Studien zur Geschichte des Völkerrechts 25), Baden-Baden: Nomos.<br>Klump, Rainer/ Vec, Miloš (Hg.) (2012): V<em>ölkerrecht und Weltwirtschaft im 19. Jahrhundert</em>&nbsp;(Studien zur Geschichte des Völkerrechts 26), Baden-Baden: Nomos, VII, 271 S.&nbsp;<br>Lovric-Pernak, Kristina (2013):<em>&nbsp;Morale internationale und humanité im Völkerrecht des späten 19. Jahrhunderts. Bedeutung und Funktion in Staatenpraxis und Wissenschaft</em>&nbsp;(Studien zur Geschichte des Völkerrechts 30), Baden-Baden: Nomos, 200 S.&nbsp;<br><br><strong>Zu den wichtigsten Veranstaltungen im Forschungsprojekt zählen</strong><br>&#8222;Storia teoria e diritto internazionale. La costruzione di una disciplina&#8220;, International Conference, Lecce (Italy) 20.-22. Mai 2009, “Völkerrecht und Weltwirtschaft im 19. Jahrhundert. Die Internationalisierung der Ökonomie aus völkerrechts- und wirtschafts(theorie-)geschichtlicher Perspektive”, Workshop, 3.-4. September 2009 in Frankfurt am Main, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und „The Emergence and Transformation of Foreign Policy.“ International Conference, Johns Hopkins University, Bologna, 10.-12.6.2011.</p>



<p>Weitere Informationen unter:&nbsp;<a href="https://web.archive.org/web/20220807151055/https://www.rg.mpg.de/forschung/voelkerrechtsgeschichte">https://www.rg.mpg.de/forschung/voelkerrechtsgeschichte</a></p>
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		<title>Gründe und Praxis des Strafens – ein deutsch-amerikanischer Vergleich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Nov 2024 12:36:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forschungsfeld 4]]></category>
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					<description><![CDATA[Prof. Dr. Klaus Günther]]></description>
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<h2 class="wp-block-heading">Gründe und Praxis des Strafens – ein deutsch-amerikanischer Vergleich</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. Dr. Klaus Günther</p>



<p>Die amerikanischen und deutschen Strafrechtssysteme haben sich spätestens seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts in gegensätzliche Richtungen entwickelt und zwei verschiedene Konzeptionen strafender Gerechtigkeit hervorgebracht. Ziel des Forschungsprojektes war es, diese beiden Konzeptionen vergleichend zu untersuchen. Dabei sollten nicht normative Prinzipien formuliert und begründet werden, um sie dann mit der jeweiligen Strafrechtswirklichkeit zu konfrontieren. Vielmehr ist dieses Forschungsprojekt einen rekonstruktiven Weg gegangen: Normative Gründe und Narrative sind immer schon in die Praxis eingeschrieben und eingebettet; die Aufgabe bestand also darin, diese Gründe und Narrative innerhalb der Praxis ausfindig zu machen, kohärent darzustellen und kritisch zu diskutieren. Folgende Leitfragen dienten dabei zur Orientierung: Welche impliziten Vorstellungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit liegen beiden Strafrechtssystemen jeweils zugrunde? Zu welchen Strafen verpflichten die jeweiligen Konzeptionen strafender, vor allem wiedergutmachender Gerechtigkeit? Und welche Art von Reaktion auf kriminelles Fehlverhalten gilt als gerecht? Dabei ging es vor allem um die Rolle moralischer Vorstellungen von „Gut“ und „Böse“, den Status des Verbrechensopfers, sowie das Verhältnis von Retribution und Wiedergutmachung auf der einen und Prävention auf der anderen Seite.<br><br>Realisiert wurde das Projekt in einer Serie von Aufsätzen, in denen es sowohl um die methodologischen Fragen eines rekonstruktiven Zugangs zu normativen Ordnungen ging als auch um Konzeptionen der Gerechtigkeit und den Ort, den eine strafende, vor allem eine wiedergutmachende Gerechtigkeit in ihnen einnimmt, und vor diesem Hintergrund schließlich um den Vergleich beider Strafrechtssysteme.&nbsp;</p>



<p>Insbesondere mit Blick auf die Rolle, welche ein moralisches Konzept des „Bösen“ in beiden Strafrechtssystemen jeweils spielt, wurde von Joshua Kleinfeld eine These entwickelt und im Einzelnen in sechs folgenden Argumentationsschritten entfaltet: (1) Das amerikanische System sperrt Schwerstkriminelle routinemäßig und auf Dauer weg und exkludiert sie, während das deutsche System dies vermeidet und eine Chance auf Resozialisierung aufrechterhält. (2) Kleinere Vergehen werden dort als Anzeichen für künftige (Schwer-)Verbrechen gedeutet, während sie hier eher als ein den Umständen geschuldetes, letztlich irrtümliches und daher korrekturfähiges Fehlverhalten gelten. (3) In den USA wird bei Rückfällen ausschließlich die Person gestraft, in Deutschland (überwiegend) die Handlunge. (4) Bei Haftentlassenen wird dort die Zuschreibung einer „residual criminality“ praktiziert, hierzulande ist dagegen nach Verbüßung der Strafe der strafrechtliche Vorwurf restlos getilgt. (5) Hinsichtlich der Todesstrafe gilt in den USA das Grundrecht auf Leben als verfügbar (indem der Straftäter mit seiner kriminellen Handlung sein Recht auf Leben freiwillig preisgibt), während in Deutschland das Recht auf Leben unveräußerlich ist. (6) In den kriminalpolitischen Diskursen der USA finden solche Stimmen Gehör, die von der Existenz des (kriminellen) Bösen überzeugt sind, während solche Auffassungen hier überwiegend zurückgewiesen werden. Im Ergebnis hält Joshua Kleinfeld das deutsche System für zu naiv, weil es die Existenz des (kriminellen) Bösen auch in schwersten Fällen leugnet, während das US-amerikanische unterschiedslos jede Kriminalität als Ausdruck des Bösen versteht und nicht in der Lage ist, vor allem mit Blick auf geringere Tatvorwürfe, irrtümliches und den Umständen geschuldetes Fehlverhalten differenzierend zu reagieren.<br><br>Eine weitere Leitfrage orientierte sich an der Rolle des Opfers für die Konzeption der Strafgerechtigkeit. Hier hat Joshua Kleinfeld die These begründet, dass die Praxis des Strafecht unterschiedlich auf den jeweiligen Status des Opfers und den Grad seiner Viktimisierung reagiert, dies aber in der Theorie der Strafgerechtigkeit kaum angemessen gerechtfertigt wird. Es macht einen Unterschied, ob das Opfer einer Straftat mächtig ist oder gar selbst in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt hat, oder ob es sich um ein schwaches und unschuldiges Opfer handelt. Rechtfertigen lässt sich eine solche Ungleichbehandlung, wenn man den moralischen Status einer rechtswidrigen Handlung nach der Verletzlichkeit und Unschuld des Opfers bemisst und entsprechend auf der Seite des Täters darauf achtet, ob und in welchem Ausmaß er die Verletzlichkeit und Unschuld des Opfers bei seiner Straftat ausnutzt. Insofern ist der Grad der Viktimisierung relevant für eine gerechte strafrechtliche Reaktion, allerdings kann er auch als Rechtfertigung für eine illiberale, freiheitsgefährdende, die Grundrechte des Täters gegen die des Opfers aufwiegende und letztlich ignorierende Verschärfung des Strafrechts werden. Der letztgenannte Aspekt ist vor allem von Klaus Günther mit Blick auf die aktuelle kriminalpolitische Diskussion um eine stärkere Berücksichtigung des Opfers im Strafecht untersucht worden.<br><br>Klaus Günther hat vor allem das Konzept strafrechtlicher Verantwortlichkeit untersucht, u.a. in Auseinandersetzung mit den Thesen des amerikanischen Kriminologen David Garland über die die „Kultur der Kontrolle“. Die bereits in früheren Veröffentlichungen entwickelte Theorie einer diskurstheoretischen Konzeption der Verantwortlichkeit, die den doppelten Status eines Staatsbürgers als Autor und Adressat der Gesetzgebung ernst nimmt, ist in diesem Projekt weiter entwickelt und differenziert worden. Dies u.a. in kritischer Auseinandersetzung mit der aktuellen Debatte über die Willensfreiheit als Grundlage strafrechtlicher Schuld sowie der Frage, ob und inwieweit Transitional Justice strafrechtliche Schuld voraussetze.<br><br><strong>Zu den wichtigsten Veröffentlichungen zählen:&nbsp;<br></strong>Günther, Klaus (2012): „Ein Modell legitimen Scheiterns – Der Kampf um Anerkennung als Opfer“, in: Honneth, Axel/ Lindemann, Ophelia/ Voswinkel, Stephan (Hg.),&nbsp;<em>Strukturwandel der Anerkennung. Paradoxien sozialer Integration in der Gegenwart</em>, Frankfurt/New York: Campus, 185-248:&nbsp;<br>Günther, Klaus (2010): „Die Unordnung der Verantwortlichkeit. Kriminalpolitik im Zeichen einer Politik des Selbst“, in:&nbsp;<em>Kriminologisches Journal</em>&nbsp;42, 90-101.<br>Günther, Klaus/ Prittwitz, Cornelius (2010):&nbsp; „Individuelle und kollektive Verantwortung im Strafrecht“, in: Felix Herzog/ Ulfrid Neumann (Hg.),&nbsp;<em>Festschrift für Winfried Hassemer</em>, Heidelberg: C.F. Müller, 331-354.&nbsp;<br>Günther, Klaus/ Honneth, Axel (2008): „Vorwort“ zu: David Garland,&nbsp;<em>Die Kultur der Kontrolle – Verbrechensbekämpfung und soziale Ordnung in der Gegenwart</em>, Frankfurt/New York: Campus, S. 7-18.&nbsp;<br>Kleinfeld, Joshua (2016): „Two Cultures of Punishment”,&nbsp;<em>Stanford Law Review</em>, 68, 933-1036.&nbsp;&nbsp;<br>Kleinfeld, Joshua (2013): „A Theory of Criminal Victimization“,&nbsp;<em>Stanford law Review</em>, 65, 1087-1152.<br><br>Joshua Kleinfeld hat 2011 einen Ruf als Associate Professor of Law an die Northwestern University in Chicago/Ill. angenommen. Er arbeitet dort an den o.g. Themen weiter, u.a. in Form eines Dissertationsprojekts bei Axel Honneth, Klaus Günther u. Rainer Forst über „Embodied Ethical Life“. Das Projekt wurde mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Klaus Günther setzt seine Untersuchungen zu den o.g. Themen u.a. in dem Forschungsprojekt der zweiten Förderperiode über „Rechtliche Normativität und Anfechtbarkeit&nbsp;“, gemeinsam mit Marcus Willaschek fort.</p>
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		<title>Internationales Immaterialgüterrecht – Grundstrukturen, weltweite Expansion und Krise einer normativen Ordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2024 12:36:52 +0000</pubDate>
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		<title>Normative Bedingungen der Entwicklungspolitik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Nov 2024 12:37:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Doktorandengruppe; Leiter: Prof. Dr. Stefan Kadelbach]]></description>
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		<title>Wandel des transnationalen Arbeits- und Wirtschaftsrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:37:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Doktorandengruppe; Leiter: Dr. Florian Rödl]]></description>
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<h2 class="wp-block-heading">Wandel des transnationalen Arbeits- und Wirtschaftsrechts</h2>



<p><strong>Leiter:</strong>&nbsp;Dr. Florian Rödl</p>



<p>Das Gesamtprojekt der Nachwuchsgruppe gliederte sich in drei Unterprojekte und ein Rahmenprojekt.<br><br>Zu den Unterprojekten: Die einzelnen Unterprojekte der Nachwuchsgruppe haben Phänomene der trans- und internationalen Rechtsentwicklung untersucht, in die zentrale gesellschaftliche Konflikte um eine rechtliche Verfassung transnationaler Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen eingeschrieben sind:<br><br>&#8211; die gegenwärtige Verdichtung des ver-völkerrechtlichten Schutzes ausländischer Investitionen,<br>&#8211; die Bemühungen um rechtliche Bindung transnationaler Konzerne an menschenrechtliche Garantien insbesondere des Arbeitsvölkerrechts,<br>&#8211; die ständige Expansion eines als autonome Rechtsordnung begriffenen transnationalen Handelsrechts.<br><br>Diese Phänomene sind einerseits im Lichte demokratischer Rechts- und Verfassungstheorie und andererseits im Lichte von Theorien internationaler politischer Ökonomie analysiert worden.<br><br>Das Projekt von Rhea Hoffmann untersuchte die aktuellen Entwicklungen im internationalen Investitionsschutzrecht. Ausgangspunkt ist die derzeitige Legitimationskrise der Institution von Investor-Staat-Verfahren, die im Bereich so genannter indirekter Enteignungen besonders augenfällig wird. Legitimationsprobleme resultieren hauptsächlich aus der institutionellen Ausgestaltung des Investor-Staat-Systems, der Widersprüchlichkeit von Schiedssprüchen und der Reichweite schiedsgerichtlicher Vorgaben für staatliche und das heißt immer auch potentiell demokratische Selbstbestimmung. Das Projekt widmete sich systeminternen Ansätzen und untersuchte diese kritisch hinsichtlich der Frage, ob sich mit ihrer Hilfe die Legitimationsprobleme des internationalen Investitionsschutzes lösen lassen. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen die Funktion des Investitionsschutzrechts im Kontext asymmetrisch verlaufender Globalisierung, die Notwendigkeit einer demokratischen Legitimierung des Verfahrens sowie die Problematik eines „gerechten“ Ausgleichs zwischen der Souveränität von Staaten und Investoreninteressen.<br>Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das internationale Investitionsschutzrecht wesentlich die Funktion erfüllt, die für den modernen Staat charakteristischen Verfassungskompromisse zur Reichweite des Eigentums zugunsten unternehmerischer Eigentümer und zulasten gesetzlicher Schrankenbestimmung zu verschieben. Ein legitimer Investitionsschutz hätte sich demgegenüber auf die prozedurale Sicherung staatlicher Rechtsdurchsetzung zu beschränken.<br>Damit setzt sich die Arbeit in Kontrast zum herrschenden investitionsschutzrechtlichen Konsens, in dem die gegenwärtigen Auswüchse allenfalls eingehegt werden sollen, indem das Schiedsverfahren als internationale Verfassungsfunktion propagiert wird. Dadurch entsteht womöglich mehr Spielraum für demokratische Politik, aber es ändert sich nichts an der gesellschaftlich parteilichen Funktion des Investitionsschutzes. Es würde sich lohnen, diesen Kontrast noch einmal stärker herauszuarbeiten anhand anhängiger Streitverfahren (etwa Vattenfall vs. Bundesrepublik) und anhand der laufenden Verhandlungen um den Investitionsschutz im Rahmen einer transatlantischen Freihandelszone.&nbsp;<br><br><strong>Zu den wichtigsten Publikationen des Unterprojekts zählen:&nbsp;<br></strong>Hofmann, Rhea Tamara (2019):&nbsp;<em>Divergenz und Transformation. Verfassungstheoretische Untersuchung des Eigentumschutzes in der demokratischen Eigentumsverfassung und im Investitionsschutzregime</em>, Baden-Baden: Nomos.&nbsp;<br>Hofmann, Rhea Tamara (2013): „Universalismus oder Vollstreckung partikularer Interessen? Eigentum zwischen Menschenrecht, Investitionsschutz und demokratischem Eigentumskompromiss“, in:&nbsp;<em>Juridikum</em>&nbsp;3/2013, 361-373.<br>Hofmann, Rhea Tamara (2013): „Rezension zu: Stephan W. Schill, International Investment Law and Comparative Public Law, Oxford“, in: Herrmann, Christoph; Krajewski, Markus; Terhechte, Jörg Philipp (Hg.),<em>&nbsp;European Yearbook on International Economic Law 4</em>, 583ff.<br>Hofmann, Rhea Tamara (2012): „Staatsschuldenkrisen im Euro-Raum und die Austeritätsprogramme von IWF und EU“, in:&nbsp;<em>Kritische Justiz</em>&nbsp;45 (2012), 2-17 (mit Markus Krajewski).<br><br>Ausgangspunkt des Projektes von Sofia Massoud ist die allseits wahrzunehmende Problematik der Verletzung von Menschenrechten durch transnational agierende Konzerne. Gegenstand der Arbeit war die Frage nach der Möglichkeit einer rechtlichen Bindung von Konzernen an Menschenrechtsstandards, wobei sich der Fokus auf die Menschenrechtsgarantien des Arbeitsvölkerrechts richtet. Das Projekt setzte sich zu diesem Zweck mit bestehenden Ansätzen zur unmittelbaren völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Konzernen und alternativen Ansätzen freiwilliger Selbstverpflichtung auseinander, sowie mit dem Ansatz einer Verstärkung extraterritorialer staatlicher Schutzpflichten und dem Ansatz zivilrechtlicher Haftung; dazu wurden Begründungsmodelle und Durchsetzungsmöglichkeiten untersucht und Defizite herausgearbeitet. Zudem wurde der Rahmen weltwirtschaftlicher Ordnung kritisch untersucht, der den oft unthematisierten Rahmen des gegenwärtigen Diskurses um &#8222;Unternehmen und Menschenrechte&#8220; bzw. &#8222;Business and Human Rights&#8220; bildet. So konnte abschließend die Frage erörtert werden, ob der Menschenrechtsdiskurs auch als Legitimation der bestehenden (Wirtschafts-)Ordnung fungiert.</p>



<p>Die Untersuchung kam dabei zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der Ansatz zivilrechtlicher Haftung, durchgesetzt im Heimatstaat des Unternehmens de lege ferenda &#8211; erforderlich wären vor allem prozessrechtliche und gesellschaftsrechtliche Gesetzesänderungen &#8211; durchaus tauglich wäre, um gravierenden Menschenrechtsverletzungen effektiv zu begegnen. Auch der Ansatz einer Artikulation extraterritorialer Schutzpflichten erscheint nicht aussichtslos. Die fehlende Umsetzung dieser Ansätze lässt sich auf die Struktur der Weltwirtschaftsordnung zurückführen, nach der die zur Handlung berufenen Staaten von der weitgehenden Sanktionslosigkeit unternehmerischer Menschenrechtsverletzung profitieren. Die enorme öffentliche Aktivität zum Thema &#8222;Unternehmen und Menschenrechte&#8220; erscheint vor diesem Hintergrund vor allem als Ablenkungs- und Integrationsmanöver.</p>



<p>Bezogen auf den gegenwärtigen Forschungsstand liegt die Pointe des Projektes vor allem darin, die Beiträge zur gängigen Diskussion um die Menschenrechtsbindung von Unternehmen darauf zu verpflichten, einerseits die rechtstechnischen und andererseits die politischen Bedingungen der jeweiligen Vorschläge zu thematisieren. Es wäre darum eine viel versprechende Fortsetzung des Projektes, die geradezu unzähligen Stimmen für eine völkerrechtliche Bindung von Unternehmen an Menschenrechte einmal akribisch eben daraufhin zu untersuchen, welche rechtlichen und politischen Durchsetzungsperspektiven ihnen unterliegen. Denn es liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei generell um einen blinden Fleck handelt, der geradezu die Bedingung für die erstaunliche Proliferation der Beiträge darstellt.&nbsp;<br><br><strong>Zu den wichtigsten Publikationen des Unterprojekts zählen:&nbsp;<br></strong>Massoud, Sofia (2018):&nbsp;<em>Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten von transnationalen Unternehmen</em>, Berlin: Springer.&nbsp;<br>Massoud, Sofia (2013): „Unternehmen und Menschenrechte“ – überzeugende progressive Ansätze mit begrenzter Reichweite im Kontext der Weltwirtschaftsordnung, in: Ralph Nikol /Thomas Bernhard/Nina Schniederjahn (Hg.),&nbsp;<em>Transnationale Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen im Völkerrecht</em>, 37-68.&nbsp;<br>Massoud, Sofia (2013): „Die Guiding Principles on Business and Human Rights – eine absehbar begrenzte UN-Agenda“, in:&nbsp;<em>Kritische Justiz</em>&nbsp;46(1), 7-17.<br>Massoud, Sofia/Rödl, Florian (2011): „Waiting for the “Follow-Up”? – Guiding Principles for the Implementation of the United Nations ‘Protect, Respect and Remedy’ Framework“,&nbsp;<em>Global Labour Column</em>&nbsp;(<a href="https://web.archive.org/web/20220807154707/http://www.global-labour-university.org/fileadmin/GLU_Column/papers/no_63_Roedl_Massoud.pdf">http://www.global-labour-university.org/fileadmin/GLU_Column/papers/no_63_Roedl_Massoud.pdf</a>).<br><br>Das Projekt von Alexander Wagner widmete sich dem Problem der Legitimation transnationaler Normordnungen im Kontext der „lex mercatoria“. Eine kritische Bewertung der Genese autonomer transnationaler Normordnungen erfolgte ausgehend von einer Rekonstruktion aufgeklärter demokratie- und (privat-) rechtstheoretischer Positionen sowie unter Bezugnahme auf die Internationale Politische Ökonomie. Dabei werden drei Legitimationsstrategien transnationaler Normordnungen in den Fokus der Kritik gerückt. Erstens wurde gezeigt, dass transnationale Normordnungen gerade nicht (und nicht einmal minimalsten) formal-demokratischen Ansprüchen an Rechtsentstehung genügen. Zweitens wurde die These entkräftet, dass transnationale Normordnungen keiner demokratischen Rechtfertigung bedürften, weil von ihnen ausschließlich die jeweiligen Vertragsparteien betroffen seien. Schließlich wurde der für die Legitimierung transnationaler Normordnungen zentrale Begriff der Privatautonomie kritisch rekonstruiert. Die durch diese Schritte entwickelte zentrale These lautet, dass die vorhandenen Ansätze zur Legitimation autonomen transnationalen Handelsrechts sowohl aus demokratietheoretischer als auch aus privatrechtstheoretischer Perspektive defizitär bleiben müssen.<br><br>Zum Rahmenprojekt: Insgesamt untersuchten die drei Unterprojekte jeweils Phänomene des transnationalen Rechts, die aus strukturellen Problemen der Fragmentierung des globalen Rechts in nationalstaatliche Rechtsordnungen resultieren. Eine grundsätzliche Antwort auf diese Probleme liefert die Idee einer Konstitutionalisierung jenseits des Staates. Mit dieser Alternative beschäftigte sich das Rahmenprojekt der Nachwuchsgruppe. Behandelt wurden darin unterschiedliche Formen der Konstitutionalisierung jenseits des Staates, und zwar auf globaler wie auch auf europäischer Ebene. Die konstitutionelle Verdichtung der EU gilt einigen Beobachtern als vielversprechende Blaupause einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts, welche sich durch einen belastbaren Grundrechtsschutz, eine demokratische Grundlage und schließlich durch echte Steuerungskapazität für globale Problemlagen auszeichnen soll. Im Kontrast zu dieser Idee von Konstitutionalisierung, die sich jedenfalls unausgesprochen doch immer an der Form des Verfassungsstaates orientiert, wurde programmatisch die Vorstellung einer kollisionsrechtlichen Verfassung entfaltet, die eine „demokratische Verrechtlichung ohne Verstaatlichung“ erlauben würde. Wesentliche Probleme einer an der verfassungsstaatlichen Form orientierten Konstitutionalisierung jenseits des Staates wurden anhand der Verfassung der Europäischen Union untersucht. Der Schwerpunkt der Analysen lag auf den Potentialen einer demokratischen und sozialen Verfassung der Union, mit einem Fokus auf den kollektiven Arbeitsbeziehungen als Rückgrat sozialstaatlicher Verfassung.</p>



<p>Für die Europäische Union ist am Ende zu konstatieren, dass die sozialstaatliche Verfassung der einzelnen Mitgliedstaaten offenbar derart komplex und kompakt ist, dass sich eine Reproduktion sozialstaatlicher Verfassung auf europäischer Ebene auf lange Sicht ausschließen lässt. Diese Struktur spiegelt sich im so genannten Demokratiedefizit der Union. Damit tritt die Frage nach einer Orientierung von Konstitutionalisierungsprozessen auf den Plan, die sich nicht mehr an der verfassungsstaatlichen Blaupause orientieren würde, ohne aber zugleich die Idee einer demokratischen Verrechtlichung fallen zu lassen. In diesem Sinne ist die Theorie supranationaler Verfassungsrecht, in der die Idee eines universalen Kollisionsrechts eine wesentliche Rolle zu spielen hat, weiterhin ein Desiderat post-nationaler Verfassungstheorie.<br><br><strong>Zu den wichtigsten Publikationen des Rahmenprojekts zählen:&nbsp;<br></strong>Rödl, Florian (2015):&nbsp;<em>Gerechtigkeit unter freien Gleichen. Eine normative Rekonstruktion von Delikt, Eigentum und Vertrag</em>, Baden-Baden: Nomos.&nbsp;<br>Rödl, Florian (2011): „Demokratische Verrechtlichung statt Verstaatlichung: Kollisionsrecht statt Globalstaat“, in: Oliver Eberl (Hg.),&nbsp;<em>Transnationalisierung der Volkssouveränität. Radikale Demokratie jenseits und diesseits des Staates</em>, 271-294.&nbsp;<br>Rödl, Florian (2013): „Zum Begriff demokratischer und sozialer Union“, in: Jürgen Bast/Florian Rödl (Hg.),<em>&nbsp;Wohlfahrtsstaatlichkeit und soziale Demokratie in der Europäischen Union</em>, Europarecht-Beiheft 1/2013, 179-204.<br>Rödl, Florian (2014): „Die dialektische Entwicklung des Sozialen im Prozess der europäischen Integration: Die Dimension der kollektiven Arbeitsbeziehungen“, in: U. Becker/St. Leibfried/P. Masuch/W. Spellbrink (Hg.),&nbsp;<em>Sozialrecht und Sozialpolitik: Grundlagen und Herausforderungen des deutschen Sozialstaats. 60 Jahre Bundessozialgericht</em>, Berlin: Erich Schmidt Verlag.</p>
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		<title>Konstituierung und Formwandel von Außenpolitik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[chamich]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 2024 12:37:39 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Prof. Dr. Andreas Fahrmeir, Prof. Dr. Gunther Hellmann und Prof. Dr. Miloš Vec]]></description>
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<h2 class="wp-block-heading">Konstituierung und Formwandel von Außenpolitik</h2>



<p><strong>Projektleiter:</strong>&nbsp;Prof. Dr. Andreas Fahrmeir, Prof. Dr. Gunther Hellmann und Dr. Miloš Vec</p>



<p>Das Projekt ging von einem konzeptionellen Problem aus. Die Entwicklung des Verständnisses von „internationaler Politik“ ist eng mit der Etablierung dessen verbunden, was in den Internationalen Beziehungen (IB) gemeinhin als „Westfälisches Staatensystem“ bezeichnet wird. Wenn aber die historische Betrachtung von „Außenpolitik” auf die Eigenarten des Westfälischen Systems bezogen wird, verkürzt sich die Geschichte der Außenpolitik auf die „frühe” und „späte” Neuzeit &#8211; also auf die Epoche, in der sich „Staaten” ohne große Mühe identifizieren lassen, und in der das moderne Vokabular der Beschreibung von Außenpolitik in Gebrauch kommt – eine Perspektive, die sowohl „präsentistisch” als auch „eurozentrisch” ist.<br><br>Das Projekt ging dagegen von der Hypothese aus, dass sich ein Vokabular für die Beschreibung von Außenpolitik entwickeln lässt, das sich auf die Konstruktion einer bestimmten Form von Grenzziehungen konzentriert, die sich in allen Epochen beobachten lassen und die – unabhängig von dem Vokabular, mit dem sie beschrieben werden – als funktionale Äquivalente von Außenpolitik im modernen Sinn behandelt werden können. Ein solches Vokabular zu entwickeln, war das eine Ziel des in der Kooperation zwischen IB, Geschichte und Rechtsgeschichte betriebenen Projekts, das zu diesem Zweck zwei internationale Konferenzen (in Bologna 2011 und in Frankfurt 2012) organisierte.</p>



<p>Parallel dazu wurden in drei Projekten zum 18., 19. und 20. Jahrhundert Kontinuitäten und Zäsuren zwischen unterschiedlichen Formen der Konzeptionalisierung und Gestaltung von „Außenpolitik” genauer bestimmt, die sich auf multiple Grenzziehungen zwischen „innen” und „außen” konzentrierten: auf das „alte” Reich, auf das „europäische Konzert” und auf das Mandatssystem nach dem Ersten Weltkrieg.<br><br>Die Ergebnisse wurden in einem von den PIs herausgegebener Konferenzband veröffentlicht (Hellmann, Gunther/Fahrmeir, Andreas/Vec, Miloš (2016):&nbsp;<em>The Transformation of Foreign Policy</em>, Oxford University Press) und sind in einen weiteren Sammelband eingegangen (Hellmann, Gunther; Jacobi, Daniel; Stark Urrestarazu, Ursula (Hg.) (2015): „<em>Früher, entschiedener und substantieller“? Die neue Debatte über Deutschlands Außenpolitik</em>, Wiesbaden: Springer-VS).<br><br><strong>Zu den wichtigsten Publikationen im Forschungsprojekt zählen außerdem:&nbsp;<br></strong>Hellmann, Gunther (2017): „Linking Foreign Policy and Systemic Transformation in Global Politics: Methodized Inquiry in a Deweyan Tradition“, in:&nbsp;<em>Foreign Policy Analysis,</em>&nbsp;Vol. 13, Issue 3.&nbsp;<br>Hellmann, Gunther/Stark Urrestarazu, Ursula (2013): „Theories of Foreign Policy”, in: David Armstrong (Hg.),&nbsp;<em>Oxford Bibliographies in International Relations</em>. New York: Oxford University Press.&nbsp;<br>Stark Urrestarazu, Ursula (2010):&nbsp;<em>Us and Them. Kultur, Identität und Außenpolitik</em>(Forschungsberichte international Politik, Bd. 41), Münster: LIT-Verlag.<br>Vec, Miloš (2010): „Intervention/ Nichtintervention. Verrechtlichung der Politik und Politisierung des Völkerrechts im 19. Jahrhundert“, in: Ullrich Lappenküper, Rainer Marcowicz (Hg.):&nbsp;<em>Macht und Recht. Völkerrecht in den internationalen Beziehungen</em>, Paderborn: Schöningh, 135-160.<br><br>Im Projekt wurden ein Workshop „The Emergence and Transformation of Foreign Policy” mit Iver Neumann und Johannes Paulmann, 16. Dezember 2010, Goethe Universität Frankfurt und zwei internationale Konferenzen zu „The Emergence and Transformation of Foreign Policy” in Bologna, 10.–12. Juni 2011, Johns Hopkins University SAIS Bologna Center und 25.-27. Mai 2012 am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main durchgeführt.</p>
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